Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT BEWERTUNG Die Beitragserhebung über Ex-ante-Beiträge kann für die CRR-Kreditinstitute – auch in Hinblick auf die Mehrfachbelastungen durch andere regulatorische Vorgaben (siehe Krisenmanagement-Richtlinie, Finan - zierung der Aufsicht etc.) – eine Belastung darstellen. Erschwerend kommt die Möglichkeit von Sonderbei - trägen der CRR-Kreditinstitute im Entschädigungsfall hinzu. Die Regelung sieht keine Belastungsobergrenze und keine gesetzliche Befreiungsmöglichkeit vor. Die Begrenzung auf 0,5%der gedeckten Einlagen (bzw. in Sonderfällen mehr) ist nicht in jedem Fall geeignet, eine potenzielle Unverhältnismäßigkeit der Beitrags - last abzuwenden. Darüber hinaus sind viele der Regelungen, z. B. die Definition der geschützten und ausgeschlossenen Einlagen und Einleger, zu komplex und nicht hinrei - chend praxisorientiert. Eine Reihe von Regelungen, wie die jährliche Kundeninformation, geht an den Bedürfnissen der Einlagensicherungssysteme, denen der CRR-Kreditinstitute und ihren Kunden vorbei. Dessen ungeachtet sind einheitliche Standards, z. B. zur Ex-ante-Finanzierung, zur risikoorientierten Bei - tragserhebung und zumRisikomonitoring der Institu - te, zu begrüßen. REFERENZ 2014/49/EU (Richtlinie) vom 16. April 2014 (konsolidierte Fassung) 18

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