Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Erste Finalitätsrichtlinie Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen („Finalitätsrichtli - nie“ bzw. „Settlement Finality Directive“) Ziele der Richtlinie sind die Verringerung der rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Teilnahme an Syste - men, die auf der Basis von Bruttoabwicklung in Echtzeit („Real Time Gross Settlement“) arbeiten, sowie die Ver - ringerung der mit der Teilnahme an Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verbundenen Risiken. Kurzübersicht Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Zahlungssys - teme und Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme. Unter die Richtlinie fallen alle Systeme der Europäischen Union sowie die von den Teilnehmern imZusammenhang mit ihrer Teilnahme an diesen Systemen geleisteten ding - lichen Sicherheiten. Die wesentlichen Aspekte der Richtlinie sind: → Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträge und Aufrech - nungen („Netting“) sollen nach den Rechtsordnungen aller EU-Mitgliedstaaten rechtlich wirksam und für Dritte verbindlich sein. → Ein Zahlungs- bzw. Überweisungsauftrag kann grund - sätzlich von dem in den Regeln des Systems bestimm - ten Zeitpunkt weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten widerrufen werden. Eine Ausnahme gilt bei Zahlungsaufträgen, die nach demZeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in das Systemeingebracht und amTag der Verfahrens­ eröffnung abgerechnet wurden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Eröffnung des Insolvenzverfah - rens nicht bekannt war und diese Tatsache nicht hätte bekannt sein müssen. → Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, muss der jeweilige Mitgliedstaat unverzüglich den anderen Mitgliedstaat darüber informieren. → Ein Insolvenzverfahren greift nicht rückwirkend in die Rechte und Verpflichtungen der Teilnehmer eines Systems ein und wirkt erst ab dem Zeitpunkt der Ver - fahrenseröffnung. → ImFalle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Teilnehmer eines Systems gilt das für das System maßgebliche Recht. → Bei Insolvenz eines Teilnehmers sollen die von ihm geleisteten dinglichen Sicherheiten von der Anwen - dung des Insolvenzrechts auf den insolventen Teilneh - mer nicht berührt werden. BEWERTUNG Die Richtlinie schafft eine rechtlich zuverlässige Grundlage für EU-Zahlungssysteme. Sie verringert die rechtlichen Risiken der Teilnehmer an RTGS-Syste - men, z. B. im Falle einer Insolvenz, wirksam. REFERENZ Richtlinie 98/26/EG vom19. Mai 1998, ABl. der EG L 166/45 vom 11. Juni 1998 Vorschlag der Kommission vom 30. Mai 1996 Annahme durch das Parlament am 29. Januar 1998 Annahme durch den Rat am 27. April 1998 Veröffentlichung im Amtsblatt am 11. Juni 1998 Umsetzung in Deutschland am 11. Dezember 1999 182 F

RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTc=