Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die Richtlinie ändert die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und die Richtlinie 2002/47/ EG über Finanzsicherheiten imHinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen. Zu diesem Zweck wurde zunächst einmal der durch die Richtlinie gewährleistete Schutz auf die Nachtverarbei - tung und die Abwicklung zwischen verbundenen Syste - men ausgeweitet, da gemäß der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und dem Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settle- ment davon ausgegangen wurde, dass die Systeme in zunehmendemMaße miteinander verknüpft und inter­ operabel werden. Ferner wird der durch die Richtlinie gewährleistete Schutz auf andere Arten von Vermögens - werten (nämlich Kreditforderungen, die für die Besiche - rung von Kreditgeschäften der Zentralbanken zugelas - sen sind) ausgeweitet und damit deren gemeinschaftsweite Verwendung erleichtert. Es war Intention, die beiden Richtlinien zu vereinfachen und zu präzisieren und so ihre Anwendung zu erleichtern. Um den neuesten Entwicklungen ausreichend Rech - nung zu tragen und die Kohärenz zwischen verschiede - nen Rechtsrahmen sicherzustellen, konsultierte die EU-Kommission vom 12. Februar bis 7. Mai 2021 mögli - che Anpassungen an der Finalitätsrichtlinie. Zentral bei der Konsultation war vor allem die Frage, ob der von der Richtlinie gewährte Schutz auch auf Institute inner - halb der EU ausgeweitet werden soll, die direkte Teil - nehmer eines drittstaatlichen Systems sind. Weitere Fragen betrafen die Einbeziehung von Zahlungs- und E-Geld-Instituten in den Anwendungsbereich der Richt - linie und der Anpassungsbedarf hinsichtlich zulas - sungsfreier DLT-Systeme. BEWERTUNG Die Anpassung der Richtlinie an jüngste Marktent - wicklungen und regulatorische Entwicklungen hat sich bewährt. Da aber die Richtlinie aus dem Jahr 2009 stammt muss sie erneut aktualisiert werden. Daher ist die Initiative der Kommission, eine Konsul - tation über weite Teile der Finalitätsrichtlinie in Gang zu setzen, besonders zu begrüßen. Nach derzeitiger Rechtslage sind drittstaatliche Sys - teme grundsätzlich nicht von der Finalitätsrichtlinie erfasst. Eine Absicherung kann in der Regel entweder auf der Grundlage des Erwägungsgrunds Nr. 7 Finali - 2. Zweite Finalitätsrichtlinie Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kredit­ forderungen („Finalitätsrichtlinie“ bzw. „Settlement Finality Directive“) Die überarbeitete Richtlinie passt die Regelungen über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen an die Marktentwicklungen und regulatorischen Entwicklungen an. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 24. April 2008 Annahme durch das Parlament am 18. Dezember 2008 Annahme durch den Rat am 27. April 2009 Veröffentlichung im Amtsblatt am 10. Juni 2009 Umsetzung in Deutschland am 24. November 2010 183 F

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