Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT tätsrichtlinie erfolgen, wonach die Mitgliedstaaten die Richtlinie auf ihre eigenen Institute, die direkte Teil - nehmer von drittstaatlichen Systemen sind, anwen - den können, oder über bilaterale Vereinbarungenmit dem Drittland erfolgen. Beide diese Lösungen sind gerade im Hinblick auf die notwendige rechtliche Vorhersehbarkeit suboptimal. Daher sprechenwir uns für eine Ausweitung des von der Richtlinie gewährten Schutzes auch auf Systeme (und deren Teilnehmer) mit Sitz außerhalb der EU aus. REFERENZ Richtlinie 2009/44/EG vom 6. Mai 2009, ABl. der EG L 146/37 vom 10. Juni 2009 184 F

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