Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Ziel der Verordnung ist es sicherzustellen, dass für grenz­ überschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Gebüh - ren wie für entsprechende Euro-Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaates erhoben werden. Die Verordnung hebt die alte Verordnung aus dem Jahre 2001 (EG Nr. 2560/2001) mit Wirkung vom 1. November 2009 auf, die für innergemeinschaftliche Zahlungen bis zu einem Be - trag von 50.000 Euro galt. Die Verordnung bezieht ergänzend zu Überweisungen, elektronischen Zahlungen (einschließlich Karten­ zahlungen) sowie Abhebungen an Geldautomaten nun - mehr Lastschriften in den Grundsatz der Gebührengleich - heit für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen mit ein. Die Verordnung bestimmt ein multilaterales In - terbankenentgelt (MIF) in Höhe von 8,8 Cent. Dieses durfte innerhalb einer Übergangsfrist bis November 2012 ausschließlich für grenzüberschreitende SEPA-Lastschrif - ten erhoben werden. Auch wurde die Erreichbarkeit („reachability“) für Last - schrifttransaktionen gesetzlich normiert: So mussten Euro-Länder dem SEPA-Lastschriftverfahren bis spätes - tens 1. November 2010, Nicht-Euro-Länder bis spätestens 1. November 2014 beitreten. Mit den Änderungen aus der SEPA-Verordnung (vgl. Ka - pitel F.I.6) wurde die Grenze für die Gebührengleichheit von 50.000 Euro aufgehoben, sodass die Gebührengleich - heit für alle Beträge gilt. Ferner wurde die Frist für das Verbot von multilateralen Interbankenentgelten für in - ländische Lastschriften auf den 1. November 2017 ver - schoben. Für grenzüberschreitende Lastschriften ist die MIF seit dem 1. November 2012 verboten. Ergänzend müssen Zahlungsdienstleister in der EU seit dem Inkraft - treten der SEPA-Verordnung für die SEPA-Überweisung erreichbar sein. Das Europäische Parlament und der Rat hatten Ende 2018 eine Einigung über den Vorschlag der EU-Kommission zur Anpassung der EU-Preisverordnung für grenzüberschrei - tende Zahlungen erzielt. Schwerpunkt der Kompromiss - findung im Trilog waren die zusätzlichen Informations- und Transparenzanforderungen bei Währungs- umrechnungen – sowohl beim Einsatz von Zahlkarten an Verkaufsstellen (Point of Sale, POS) und Geldautomaten als auch bei elektronisch beauftragten Überweisungen. Über die erweiterten Regelungen zur gleichenBepreisung von Zahlungsdiensten in Euro und EU-Landeswährungen für Institute in Nicht-Euro-Ländern bestand schon vorab Einigkeit. Die geänderte Preisverordnung ist am 18. April 2019 in Kraft getreten. Die neuen Informationen zu den Entgelten für Währungs - umrechnungen bei (elektronischen) Überweisungen (Web- bzw. Online- undMobile Banking) in EU/EWR-Lan - 4. Verordnung zu grenzüberschreitenden Zahlungen (EU-Preisverordnung) Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüber - schreitende Zahlungen in der Union Ziel der EU-Preisverordnung ist es, die Erhebung jeweils gleicher Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro sicherzustellen. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 15. Oktober 2008 Veröffentlichung der Preisverord - nung im Amts - blatt am 9. Oktober 2009 Änderungsverord - nung im Amtsblatt am 29. März 2019 Vorschlag der Kommission zur Kodifizierung der Verordnung vom 17. Juli 2020 Kodifizierung der Verordnung im Amtsblatt am 30. Juli 2021 187 F

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