Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT deswährungen außer Euro waren bis zum 19. April 2020 umzusetzen. Das heißt, sie sind den Kunden anzuzeigen. Der gleiche Stichtag galt für die notwendige Anpassung der Preis- und Leistungsverzeichnisse der Institute bzgl. der Angabe eines „Aufschlages“ auf den EZB-Referenz - kurs als neue Form des Entgeltes für Währungsumrech - nungen beim Einsatz von Zahlkarten an Verkaufsstellen (POS) und Geldautomaten in EU/EWR-Ländern mit Lan - deswährungen außer Euro. Für die Umsetzung der ergän - zenden elektronischen Mitteilung des kartenausgeben - den Instituts zu Währungsumrechnungen beim Einsatz der Zahlkarte am POS und an Geldautomaten in EU/ EWR-Ländernmit Landeswährungen außer Euro gilt eine Umsetzungsfrist bis zum 19. April 2021. Die Regelungen zur Gleichstellung der Bepreisung von Euro-Zahlungen und Zahlungen in anderen EU-Landes - währungenmüssen von den betroffenen Instituten in den Nicht-Euro-Mitgliedstaaten bereits seit dem 15. Dezem - ber 2019 beachtet werden. Diese Regelung findet für Institute in Deutschland keine Anwendung. In der Folge wurde die EU-Preisverordnung auf Nicht-Euro-Währun - gen in der EU ausgeweitet(EU 2019/518). Am17. Juli 2020 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eineKodifizierungder EU-Preisverordnung (2020/0145 vom 17. Juli 2020) veröffentlicht. Am 30. Juli 2021 er - schien die Verordnung im EU-Amtsblatt. BEWERTUNG Insbesondere für die neuen Art. 3a „Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kar - tengebundenen Zahlungsvorgängen“ und 3b „Entgel - te für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit Überweisungen“ der geänderten Preisverordnung werden die Entgelte auf das Niveau von vergleichbaren Inlandszahlungen begrenzt. Insbesondere gilt diese Reglung für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen in der gesamte EU. REFERENZ Verordnung 2021/1230 vom 14. Juli 2021, Amtsblatt L 274/20 vom 30. Juli 2021 188 F

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