Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die überarbeitete Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD2) ersetzte im Jahr 2015 die bisher geltende Richtlinie 2007/64/EG (PSD). Die Erste Zahlungs - diensterichtlinie hatte die Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens, die sog. Single Euro Pay - ments Area (SEPA), zumZiel und umfasste die Lastschrift- und Überweisungsverfahren sowie Debit- und Kreditkar - tenzahlungen. Ziel der Überarbeitung der PSD waren Aktualisierungen und Ergänzungen des bestehenden Rechtsrahmens mit folgenden Schwerpunkten: → Der Anwendungsbereich der Richtlinie wurde sowohl geografisch als auch in Bezug auf die abgedeckten Währungen ausgeweitet. Die Transparenz- und Infor - mationspflichten im Titel III gelten sowohl für Zah - lungsvorgänge, bei denen lediglich ein Zahlungs - dienstleister in der EU ansässig ist (sog. One-leg-out-Transaktionen), als auch für Zahlungs - dienste, unabhängig von der Währung, in der sie er - bracht werden. → Der negative Anwendungsbereich, der vom Anwen - dungsbereich ausgenommene Tätigkeiten betrifft, wurde präzisiert und teilweise reduziert. So sind Zahlungsvorgänge von Handelsagenten nunmehr nur dann ausgenommen, wenn diese imNamen des Zah - lers oder des Zahlungsempfängers tätig werden. Die Ausnahmen für bestimmte Produkt- bzw. Dienstleis - tungspaletten wurden auf sog. „begrenzte Netze“ eingeschränkt. Die Ausnahme für digitale Inhalte wurde neu gefasst und umfasst nur noch Nebendienst - leistungen, die Betreiber elektronischer Kommunika - tionsnetze anbieten. Die Ausnahme für von unabhän - gigen Betreibern angebotene Geldautomatendienste wurde gestrichen. 5. Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG. Die PSD2-Richtlinie wird durch die Verordnung 2018/389/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch die technischen Regulierungsstandards (RTS) für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation konkretisiert. Die Erste Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) hatte die Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens, die sog. Single Euro Payments Area (SEPA), zum Ziel und umfasste die Lastschrift- und Überweisungsverfahren sowie Debit- und Kreditkartenzahlungen. Ziel der Überarbeitung der PSD waren Aktualisierungen und Ergänzungen des bestehenden Rechtsrahmens mit folgenden Schwerpunkten: Konkretisierung des Anwendungsbereichs (geografisch und Währungen), „starke Kundenauthentifizierung“ sowie die Öffnung von Banken für Drittdiensteanbieter, sogenannte Third Party Provider (TPP). Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 24. Juli 2013 Veröffentlichung im Amtsblatt am 23. Dezember 2016 Umsetzung in Deutschland am 21. Juli 2017 Delegierte Verordnung (EU) 2018/389: Veröffent - lichung im Amtsblatt am 13. März 2018 189 F
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