Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Sanierungs- und Abwicklungspläne Alle EU-Institute haben einen jährlich zu aktualisierenden Sanierungsplan zu erstellen, welcher der zuständigen Behörde vorgelegt wird. Ziel ist es, sich imRahmen einer abstrakten, nicht anlassbezogenen Sanierungsplanung frühzeitig mit der Frage zu befassen, welche konkreten Maßnahmen (z. B. Verkauf von Beteiligungen oder sons - tigen Vermögenswerten, Kapitalerhöhungen, Änderung der Unternehmensstruktur) das Institut ergreifenmüsste, umeinen Krisenfall schnell, effektiv und aus eigener Kraft (d. h. ohne den Einsatz von Steuergeldern) bewältigen zu können. Zu den Elementen des Sanierungsplans gehört die Dar - legung der Hauptaktivitäten des Instituts und seiner systemrelevanten Funktionen. Zudem muss der Sanie - rungsplan ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen enthalten, die in verschiedenen Belastungsszenarien zu testen sind. Verpflichtend sind detaillierte Beschreibun - gen, wie die Maßnahmen in die Corporate-Governance- Struktur eingebettet werden undwie die Zuständigkeiten für die Erstellung und Umsetzung des Plans festgelegt sind. Ferner soll das Institut erläutern, wie eine Fortset - zung der Geschäftstätigkeit während der Durchführung der Maßnahmen gewährleistet werden kann. Sanierungspläne sind auf Gruppenebene und auf Anwei - sung der zuständigen Behörde auch auf Ebene der Ein - zelinstitute auszuarbeiten. Die zuständige Aufsichtsbe - hörde hat die Möglichkeit, vereinfachte Anforderungen an die Sanierungsplanung festzusetzen. Bei Instituten, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem (IPS) angehören, kann von den Anforderungen an die Sanie - rungsplanung abgesehen werden, sofern die Mitglied - staaten von dem IPS die Erfüllung der Anforderungen an die Sanierungsplanung unter Beteiligung aller von der Ausnahme betroffenen Institute verlangen (Art. 4 Abs. 8b) und 9b) BRRD). Die Abwicklungsbehörde muss außerdem für den Fall, dass die Sanierung nicht effektiv und eine Abwicklung notwendig ist, grundsätzlich präventiv für alle Institute in der EU einen Abwicklungsplan erstellen. Zu diesem 2. Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten – BRRD Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Das Ziel der BRRD ist es, dass in Schieflage geratene Banken geordnet sowie ohne Störung des Finanzsystems und der Realwirtschaft unter Minimierung der Kosten für die Steuerzahler abgewickelt werden können. Die BRRD setzt deshalb Standards für → die Sanierungs- und Abwicklungsplanung, → frühzeitige Interventionsmaßnahmen durch die Aufsichtsbehörden, → die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen durch die Abwicklungsbehörden und → die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden (NRAs). Kurzübersicht Legislativ- vorschlag der Kommission am 6. Juni 2012 Position des Parlaments am 20. Mai 2013 Ratsposition am 26. Juni 2013 Veröffentli - chung im Amtsblatt am 12. Juni 2014 Inkrafttreten am 1. Januar 2015 Legislativvor - schlag der Kom - mission zur Überarbeitung am23. Novem - ber 2016 A 19

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