Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die Kontozugangsschnittstelle ist ausschließlich für die Nutzung durch die Kunden bzw. durch die Be - vollmächtigten gestaltet. Für Drittdienste erfüllt die Kontozugangsschnittstelle sowohl in Bezug auf de - ren Verfügbarkeit und Leistung alle Anforderungen. Auch in Bezug auf die angestrebte Harmonisierung in Europa erfüllt die Kontozugangsschnittstelle die Anforderungen an moderne, digitale Ökosysteme und genügt hohen sicherheitstechnischen Stan - dards. Interoperable und harmonisierte Standards sind für einen funktionierenden Markt notwendig. Die Berlin Group (www.berlin-group.org ) hat als offene, euro - päische Standardisierungsinitiative bis dato die größte Reichweite und Vielfalt an europäischen Be - teiligten und ist damit quasi Marktführer. Der Stan - dard für die Kontozugangsschnittstelle nach der PSD2 wurde bereits veröffentlicht und steht den Nutzern in ganz Europa für die Implementierung zur Verfügung. Nun wurden weitere Mehrwertdienste spezifiziert, die Dritten angeboten werden können. Für diese Mehrwertdienste können die Institute an - gemessene Entgelte erheben. Der Berlin-Group-Standard unterstützt die in Europa aktuell üblichen Modelle für die starke Kunden - authentifizierung (embedded, redirect und decou - pled). Der Standard beinhaltet u. a. „Operational Rules“, wie technische Rahmenbedingungen, Rollen, Datenmodelle. Neben gesetzlichen Basisdiensten werden erste Zusatz- und Mehrwertdienste beschrie - ben, die optional durch die am Markt beteiligten Institute und Dritte genutzt werden könnten. Neben Risiken (Sicherheit, Datenschutz, Weitergabe der Sicherheitsmerkmale, entgeltfreie Marktöff - nung) eröffnen sich auch für Banken Chancen als Anbieter von Basis- als auch Mehrwertdiensten (Bonitätsinformationen, Adressabgleich, Altersveri - fikation, Zugang zu weiteren Nicht-Zahlungskon - ten-Daten (Darlehen, Privatkredite, Brokerage etc.), Identitätsfeststellungen und Autorisierung von On - line-Angeboten Dritter, ergänzende Daten u. v. m.) sowie Kooperationen mit Unternehmen. Die Mehr - wertdienste müssen aus marktgetriebenen Initiati - ven entstehen und dem Markt überlassen bleiben. Die neue Infrastruktur bietet auch Instituten, die als TPP agieren möchten, eine Chance. REFERENZ Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25. November 2015, ABl. L 318/35 vom 23. Dezember 2015 191 F
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