Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Gegenstand der Verordnung ist die Bereitstellung einheit - licher Anforderungen an Überweisungen und Lastschrif - ten in Euro und die Festlegung des Migrationsdatums auf den 1. Februar 2014. Zu diesem Zeitpunkt mussten be - stehende nationale Verfahren für Überweisungen und Lastschriften abgeschaltet werden. Zahlungsvorgänge zwischen Zahlungsdienstleistern, Großbetragszahlungen sowie solchemittels Zahlungskar - ten sind von der SEPA-Verordnung nicht erfasst. Gleich - wohl musste Erreichbarkeit für die europäische Lastschrift undÜberweisungen sowie die Interoperabilitätsanforde - rungen innerhalb der Eurozone ab dem 1. Februar 2014 sichergestellt sein. Für die Migration von Kartentransak - tionen am Point of Sale (POS) im Handel, für die die Identifizierung des Kunden mittels IBAN erfolgt (Elektro - nisches Lastschriftverfahren [ELV]), wurde eine Verlänge - rung der Migration auf den 1. Februar 2016 ermöglicht. Im Januar 2014 wurde aufgrund von Migrationsschwie - rigkeiten in einzelnen Ländern durch Rat und EU-Kom - mission der Migrationstermin vom 1. Februar 2014 auf den 1. August 2014 verschoben, um allen Nutzern und Anbietern in allen Mitgliedstaaten eine vollumfängliche und reibungslose Nutzung ab einem einheitlichen Zeit - punkt zu gewährleisten. Interbankenentgelte sind lediglich für Rücklastschriften (R-Transaktionen) erlaubt, wobei die Höhe streng kosten - basiert sein und verursachungsgerecht bestimmt werden soll. Hierbei soll das günstigste vergleichbare Angebot auf demMarkt als Benchmark dienen. Multilaterale Interban - kenentgelte (MIF) pro Transaktionen sind hingegen für grenzüberschreitende Zahlungen seit dem 1. November 2012, für inländische Zahlungen seit dem1. Februar 2017 verboten. Die Angabe der BIC durch denNutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister ist seit dem 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Lastschriften nicht mehr ver - bindlich (sog. „IBAN-only“). Für inländische Lastschriften gilt diese Regel grundsätzlich bereits seit dem 1. Februar 2014, wobei Mitgliedstaaten bis zum 1. Februar 2016 hiervon abweichen durften. BEWERTUNG Die SEPA-Migration ist erfolgreich abgeschlossen. Die Verfahren haben sich imMarkt bewährt. Auch auf neue Verfahren wie Echtzeitzahlungen (SCT Inst) findet die SEPA-Verordnung Anwendung. Wird eine Umsetzung der Echtzeitzahlung nicht durch die Mehrheit der Banken in der SEPA erreicht, muss von einem ergän - zenden Gesetzentwurf mit einer verpflichtenden Umsetzung im1. Halbjahr 2022 ausgegangenwerden. REFERENZ Verordnung (EU) 260/2012/ vom 14. März 2012 (konsoli - dierte Fassung) 6. SEPA-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro Gegenstand der Verordnung ist die Bereitstellung einheitlicher Anforderungen anÜberweisungen und Lastschriften in Euro. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 16. Dezember 2010 Annahme durch das Parlament am 14. Februar 2012 Annahme durch den Rat am 28. Februar 2012 Veröffentlichung im Amtsblatt am 30. März 2012 192 F

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