Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Es werden für drei unterschiedliche Aspekte von Bank - konten gesetzliche Vorschriften festgelegt: zumErsten zur Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten, die Verbrauchern für ihre in der Europäischen Union gehal - tenen und von in der Union ansässigen Zahlungsdienst - leistern geführten Zahlungskonten in Rechnung gestellt werden, zum Zweiten zum Wechsel des Zahlungskontos innerhalb der Union sowie drittens zumZugang zu Bank - konten (Basiskonto). Adressaten der Richtlinie sind alle Einlagenkreditinstitute. Andere Zahlungsdienstleister, wie beispielsweise Zah - lungsinstitute, unterliegen den Bestimmungen zur Ver - gleichbarkeit von Entgelten sowie zumKontowechsel. In sachlicher Hinsicht erfasst die Richtlinie nur Zahlungs - konten, die demVerbraucher mindestens die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto, die Bargeld - abhebung von einem Zahlungskonto sowie die Ausfüh - rung und den Empfang von Zahlungen einschließlich Überweisungen ermöglichen. Eine bessere Vergleichbarkeit von Entgelten soll durch verbindliche technische Vorgaben und eine durch die Mitgliedstaaten festzulegende Liste für die Entgelte der zehn (bis maximal 20) repräsentativsten Dienste in Zu - sammenhangmit Zahlungskonten erreicht werden. Dem Verbraucher ist eine Entgeltinformation anhand standar - disierter Begriffe rechtzeitig vor dem Vertragsschluss in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Daten - träger an die Hand zu geben. Zudem ist ihm ein Glossar zur Verfügung zu stellen. Nach Vertragsschluss werden die Zahlungsdienstleister verpflichtet, Verbrauchern mindestens einmal jährlich kostenlos eine Aufstellung sämtlicher Entgelte, die in Bezug auf das Zahlungskonto angefallen sind, vorzulegen. Bei Zahlungskonten, die im Paket mit anderen Diensten oder Produkten angeboten werden, ist der Verbraucher darüber aufzuklären, ob das Zahlungskonto auch separat erworben werden kann und welche Entgelte in diesem Fall für die einzelnen Dienstleistungen anfallen. JedemVerbraucher, der bei einem in einemMitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto besitzt, ist ein Kontowechsel-Service innerhalb des Mit - gliedstaates nach der Richtlinie anzubieten. Verpflichtet werden dabei sowohl der abgebende als auch der neue Zahlungsdienstleister. Zu den Pflichten gehören u. a. die Schließung des Kontos, die Übertragung von Dauerauf - trägen und eine Mitteilung des Kontowechsels an den 7. Richtlinie Bankkontenpaket Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbar - keit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen Eswerden drei gesetzliche Vorschriften für denUmgangmit Zahlungskonten festgelegt: zumErsten zur Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten, die Verbrauchern für ihre in der EuropäischenUnion gehaltenen und von in der Union ansässigen Zahlungsdienstleistern geführten Zahlungskonten inRechnung gestellt werden, zumZweiten zum Wechsel des Zahlungskontos innerhalb der Union sowie drittens zum Zugang zu Bankkonten (Basiskonto). Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 8. Mai 2013 Veröffentlichung im Amtsblatt am 28. August 2014 Umsetzung in Deutschland am 18. April 2016 193 F
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