Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Zahlungsempfänger. Der grenzüberschreitende Konto - wechsel-Service wurde imVergleich zumursprünglichen Vorschlag darauf beschränkt, dass der Zahlungsdienst - leister dem Verbraucher ein Verzeichnis aller laufenden Daueraufträge und Lastschrifteinzugsermächtigungen (sofern verfügbar) sowie aller wiederkehrenden einge - henden Überweisungen und Lastschrifteinziehungen auf demZahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegan - genen 13 Monaten aushändigen soll. Darüber hinaus wurde mit dieser Richtlinie ein Rahmen für die Vorschriften und die Bedingungen vorgesehen, aufgrund dessen die Mitgliedstaaten Verbrauchern den Zugang zu einem Basiskonto ermöglichen. Demnach müssen Verbraucher sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten und dürfen nicht bereits über ein Konto im entsprechenden Mitgliedstaat verfügen. Außerdem müssen sie ein „echtes Interesse“ an einemBasiskonto in dem jeweiligen Mitgliedstaat nachweisen. Ein fester Wohnsitz soll dagegen nicht erforderlich sein. Damit der Kontozugang für alle Verbraucher gewährleistet ist und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, müssen alle oder eine ausreichende Anzahl von Kreditinstituten je Mitgliedstaat Basiskonten zur Verfügung stellen. Die Entscheidung, welche Kreditinstitute Basiskonten zur Verfügung stellen müssen, obliegt den Mitgliedstaaten. Das Basiskonto ist entweder kostenlos oder zu einem angemessenen Preis anzubieten. Die Festlegung, was ein angemessener Preis ist, obliegt den einzelnen Mitglied - staaten, die sich dabei zumindest amnationalen Einkom - mensniveau und den durchschnittlichen Preisen für Zahlungskonten in ihrem Hoheitsgebiet zu orientieren haben. Die Entscheidung, ein Basiskonto zu eröffnen oder abzu - lehnen, hat innerhalb von zehn Geschäftstagen zu erfol - gen. Als Ablehnungsgrund wird anerkannt, wenn der Verbraucher sich nicht rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, in dem betreffenden Land bereits ein Zahlungskonto besitzt oder ein Verdacht auf Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung besteht. In begrenztem Umfang können weitere Gründe anerkannt werden. Die Entscheidung hat schriftlich zu erfolgen und ist mit einem Hinweis auf die zuständige Stelle für außergerichtliche Streitbeilegung zu versehen. BEWERTUNG Es ist richtig, dass ein Girokonto heutzutage ein we - sentliches Element zur Teilnahme am gesellschaftli - chen und wirtschaftlichen Leben darstellt und dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet, sämtliche Vor - teile des Binnenmarktes zu nutzen. In Deutschland gibt es dafür bereits das „Girokonto für jedermann“ der Deutschen Kreditwirtschaft. Die Regelung zur Gewährung vonBasiskonten ist durch den imVergleich zum ursprünglichen Vorschlag nunmehr erforderli - chen Nachweis eines echten Interesses des Verbrau - chers an der Eröffnung eines Basiskontos in dem je - weiligen Mitgliedstaat deutlich verbessert worden. Diese Verbindung kann ein Wohnsitz, ein Arbeitsplatz oder ein Studienplatz sein. Mit demPreisaushang, dem Preis- und Leistungsverzeichnis und der Kontoabrech - nung besteht in Deutschland bereits heute vollständi - ge Transparenz über die Entgelte und Kosten der Kontoführung. Dementsprechend hatte eine 2009 im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführte Studie den deutschen Banken und Sparkassen ein hohes Maß an Transparenz bei Kontoführungsentgel - ten und leicht verständliche Preismodelle bescheinigt. Insofern wird der nun vorgestellte Richtlinienentwurf für die Verbraucher inDeutschland keine Verbesserun - gen bewirken. Darüber hinaus ist der Ansatz eines reinen Preisver - gleichs verfehlt, da den Kunden dadurch suggeriert wird, dass alle angebotenen Kontomodelle einen identischen Leistungsumfang haben und sich nur im Preis unterscheiden. Bei der Auswahl des Kontomo - dells ist neben dem Preis jedoch auch der Leistungs - umfang zu berücksichtigen. Zudem ist zu befürchten, dass der Ansatz Wettbewerbsverzerrungen zulasten derjenigen Institute bewirkenwird, dieweitergehende Leistungen anbieten. REFERENZ Richtlinie (EU) 2014/92/ vom 23. Juli 2014, ABl. L 257/214 vom 28. August 2014 194 F

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