Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Nach Ansicht der Europäischen Kommission wurde die Schaffung eines integrierten, europäischen Marktes in diesemBereichvor allemdurchmultilaterale Interbanken­ entgelte (Multilateral Interchange Fees, MIF) behindert. Zwar seien in vielen Mitgliedstaaten – darunter Deutsch - land – die Kartellbehörden diesbezüglich tätig geworden, jedoch würden es die unterschiedlichen Anforderungen an Kartellverwaltungsverfahren unwahrscheinlich ma - chen, dass in einem vertretbaren Zeitrahmen EU-weit Ergebnisse erreicht werden können, um Innovationen und Marktintegration zu ermöglichen. Aus diesem Grund begrenzt die sog. MIF-Verordnung die Interbankenentgelte (oder andere vereinbarte Entgelte mit dem gleichen Ziel oder gleicher Wirkung) für inländi - sche und grenzüberschreitende Debitkarten- sowie Kre - ditkartentransaktionen der Höhe nach auf 0,2 % des Transaktionsbetrages (bei Debitkarten) bzw. 0,3 % (bei Kreditkarten). Die Begrenzungen finden für Transaktionen mit sog. „commercial cards“, Abhebungen amGeldauto - maten sowie in sog. „Drei-Parteien-Systemen“ keine An - wendung. In der Verordnungwird in den Erwägungsgrün - den (Nr. 14) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschriften der Verordnung keinen Vorrang vor dem europäischen bzw. deutschen Wettbewerbsrecht haben. Zudem haben Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für inlän - dische Transaktionen niedrigere Obergrenzen von Inter - bankenentgelten sowie vergleichbareMaßnahmen unab - hängig zu regeln. Des Weiteren sieht die Verordnung nachfolgende wichti - ge Aspekte unter Kapitel III vor: → Eine Unterscheidung innerhalb der Bedingungswer - ke, beispielsweise nach Mitgliedstaaten in der Euro - päischen Union, ist bei der Lizenzierung von Karten - herausgebern und Acquirern (Art. 6) nicht mehr zulässig. → Eine Trennung vonKartenzahlungssystemauf der einen unddemtechnischenProcessing von indie Transaktion eingebundenen Stellen auf der anderen Seite nach Rechnungslegung, Organisationund Entscheidungsfin - dung ist erforderlich (Art.7). Kartenzahlungssysteme müssen Teilnehmern erlauben, Autorisierungs- und Clearingnachrichten auf Einzeltransaktionsbasis ge - 8. Verordnung über Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge (MIF-Verordnung) Verordnung (EU) Nr. 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge Die MIF-Verordnung begrenzt die Interbankenentgelte (oder andere vereinbarte Entgelte mit dem gleichen Ziel oder gleicher Wirkung) für inländische und grenzüberschreitende Debitkarten- sowie Kreditkartentransaktionen der Höhe nach auf 0,2 % des Transaktionsbetrages (bei Debitkarten) bzw. 0,3 % (bei Kreditkarten). Die Begrenzungen finden auf Transaktionenmit sog. „commercial cards“, Abhebungen amGeldautomaten sowie in sog. „Drei-Parteien-Systemen“ keine Anwendung. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 24. Juli 2013 Veröffentlichung im Amtsblatt am 19. Mai 2015 Geltung der Verordnung gestaffelt ab 8. Juni 2015 Bericht der Kommission vom 29. Juni 2020 195 F

RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTc=