Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT trennt und unter Einbindung verschiedener Stellen durchzuführen. → In das Processing eingebundene Stellen müssen sich zudem gemeinsamer Standards bedienen, die durch internationale oder europäische Standardisierungsin - stitutionen entwickelt wurden. Diese Stellen dürfen keine Geschäftsregeln übernehmen oder anwenden, welche die Interoperabilität mit anderen Proces - singstellen innerhalb der EU einschränken. → Des Weiteren muss das Co-Badging von zwei oder mehr Zahlungsinstrumenten auf einer Karte in Zah - lungssystemen ermöglicht werden. Art. 8 (6) regelt die Frage der Wahl eines vonmehreren Zahlungssystemen auf einer Karte beim Zahlvorgang. Kartenzahlverfah - ren, Emittenten, Acquirern, abwickelnden Stellen und anderen Anbietern von technischen Diensten ist eine Einschränkung dieser Wahlmöglichkeit durch techni - sche Voreinstellungen nicht gestattet. Zahlungsemp - fänger (bspw. Händler) können jedoch amZahlterminal eine bestimmte Vorauswahl treffen, sofern Karte und Terminal mehr als ein gemeinsames Zahlungssystem unterstützen. Dabei dürfen sie den Karteninhaber (Kunde) nicht daran hindern, sich über diese Voraus - wahl hinwegzusetzen. → Gemäß Art. 10 sind Vereinbarungen unzulässig, wo - nach Händler verpflichtet sind, alle Produkte eines Kartenzahlungssystems zu akzeptieren, sofern sich die Produkte in der Höhe des Interbankenentgeltes unter - scheiden. Dieses Verbot betrifftausdrücklich nicht die Akzeptanzpflicht für alle Kartenherausgeber. Sofern sich Händler entscheiden, nicht alle Karten oder Pro - duktkategorien eines Kartenzahlungssystems zu ak - zeptieren, müssen sie die Kunden klar und deutlich vor dem Kauf darauf hinweisen. BEWERTUNG Nach wie vor ist das Ziel der EU-Kommission positiv hervorzuheben, den europäischen Binnenmarkt durch Förderung sicherer, innovativer und effizienter Karten - zahlungen zu stärken. Für das in Deutschland ansässige Debitkartensystem girocard gilt zusätzlich zur MIF-Verordnung und damit zusätzlich zur Entgeltdeckelung eine Entgelt-Verhand - lungspflicht zwischen Kartenherausgeber undHändler (Verpflichtungserklärung in Deutschland gegenüber demBundeskartellamt). De facto kommt es hierdurch zu einer Doppelregulierung. Allein dieser Mechanis - mus zur bilateralen Verhandlung zwischen den beiden Vertragspartnern gewährleistet Wettbewerb und ist einer zentralen Entgeltfestlegung durch den Gesetz - geber vorzuziehen. Im Jahr 2019 hatte die EU-Kommission eine Überprü - fung der MIF-Verordnung mit Blick auf die Zielerrei - chung zur Entgeltabsenkung und ein Aufbrechen des Marktes sowie die Weiterreichung insbesondere an Verbraucher angestoßen. Die Studie der EU-Kommis - sion, bereitgestellt durch die Beratungsunternehmen Ernst & Young sowie Copenhagen Economics, kommt infolge der Marktuntersuchung in den Jahren 2015 bis 2017 u. a. zu folgenden Ergebnissen: → Die in der MIF-Verordnung festgelegte Deckelung der Interbankenentgelte von 0,3%bei Kreditkartenund von 0,2% bei Debitkarten sollte beibehalten werden. → Eine Überwachung der gestiegenen Scheme Fees internationaler Systeme wird mit Bezug auf Höhe, Struktur und Transparenz empfohlen. → In der Studie wurde die Fokussierung auf die Aus - wahl des Zahlungssystems durch denHändler betont. Gegenwärtigwird demKarteninhaber dieMöglichkeit zur Auswahl des Zahlungssystems vorrangig einge - räumt. → Firmenkundenkarten sollten weiterhin von einer Regelung der Interchange ausgenommen werden. → Die aktuelle Studie beinhaltet keine belastbaren Argumente für oder gegen maximale Interbanken­ entgelte. Laut denVerfassernder Studie ist ein vollständiger und abschließender Marktnachweis der Vorteilhaftigkeit odermöglicher Nachteile einer Deckelungder Interban - kenentgelte infolgederMIF-Verordnungnurmit fortfüh - render Marktbeobachtung und -analyse möglich. 196 F

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