Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Zweck müssen die Institute umfangreiche Informationen an die Behörden übermitteln, z. B. über die Organisations - struktur, sowie eine Auflistung sämtlicher juristischer Per - sonen einschließlich ihrer Hauptgeschäftsaktivitäten, Stimmrechtsbefugnisse, ihrer Verbindlichkeiten und bege - bener Sicherheiten. Der Abwicklungsplan ist nach erstma - liger Erstellungmindestens jährlich zu überprüfen und ggf. zuaktualisieren. AnalogdemSanierungsplankönnennach behördlicher Entscheidung auch beim Abwicklungsplan vereinfachteAnforderungengeltendgemachtwerdensowie Institute, dieeinerGruppeangehören, ineinenGruppenab - wicklungsplan einbezogen werden. Im Zuge der Ausarbei - tung des Abwicklungsplanes hat die Abwicklungsbehörde in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde die Abwick - lungsfähigkeit des Institutes zuprüfen. Diese liegt vor,wenn über das Vermögen des Institutes entweder ein reguläres Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann oder das Institut durch das gesetzliche Instrumentarium nach der BRRD abgewickelt werden kann und dabei keine wesentli - chen nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzstabilität einzelnerMitgliedstaatenoder der EUalsGanzes feststellbar sindunddieFortführungkritischer Funktionenmöglich ist. Frühzeitiges Eingreifen Befindet sich ein Institut in einer schwierigen Finanzlage, so ist die Aufsichtsbehörde zur Intervention befugt. Die Behörde kann z. B. ein Institut dazu verpflichten, seinen Sanierungsplan umzusetzen sowie ein Aktionsprogramm und einen Zeitplan für die Umsetzung vorzulegen. Ferner kann ein vorläufiger Verwalter des Institutes benannt oder eine Hauptversammlung angeordnet werden, um die Zustimmung der Aktionäre für einen Sanierungsplan einzuholen. Abwicklungsmaßnahmen Das harmonisierte Abwicklungsverfahren kommt grund - sätzlich dann zur Anwendung, wenn ein Institut von den zuständigenBehörden als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuftwurde und ein öffentliches Interesse für eine Abwicklung des Institutes besteht bzw. für das Institut kein reguläres Insolvenzverfahren vorgesehen ist. Grundsätzlich stehen den Abwicklungsbehörden vier Ab - wicklungsinstrumente zur Verfügung: (1) Veräußerungen von Unternehmensbestandteilen am Markt, (2) Einrich - tung eines Brückeninstituts, (3) Ausgliederungen von Vermögenswerten in eine „Bad Bank“ und (4) Gläubiger - beteiligung („Open Bail-in“). Von größter Bedeutung ist dabei das Bail-in-Instrument, das darauf abzielt, dass die Abwicklungsbehörde ermächtigt wird, bail-in-fähige Ver - bindlichkeiten des Institutes ganz oder teilweise herabzu - schreiben oder diese in hartes Kernkapital gemäßder CRR umzuwandeln, um das betreffende Institut oder das Brückeninstitut zu rekapitalisieren. Beide Techniken zielen darauf ab, dass die Kapitalzuführung entlang der nach der BRRD festgelegten Haftungskaskade zunächst durch Ka - pitalinstrumente nachder CRR aufgefangenundnur, wenn diese aufgezehrt sind, auf die weiteren Bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zurückgegriffenwerden soll. Die Reihen - folge dieser Verbindlichkeiten bemisst sich dabei nach demGrundsatz, welchenRang die jeweilige Forderung als Insolvenzforderung eingenommen hätte. Die EU-Mitglied - staaten konnten darüber entscheiden, ob sie das Bail-in-Instrument bereits vor dem Datum des Inkrafttre - tens (1. Januar 2016) in ihre jeweiligen Rechtssysteme aufnehmen wollen. So wurde z. B. in Deutschland der Anwendungszeitpunkt des Bail-in-Instrumentes auf den 1. Januar 2015 vorgezogen. Zur Sicherstellung, dass die Institute jederzeit über eine hinreichend großeMasse an Bail-in-fähigenMitteln verfü - gen, habendie Abwicklungsbehörden imZuge der Abwick - lungsplanung festzulegen, dass die Institute zu jedem Zeitpunkt einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und be - rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (Minimum Re - quirement for Own Funds and Eligible Liabilities, MREL) vorzuhalten haben. Die konkrete Festlegung der MREL erfolgt institutsindividuell im Rahmen der Abwicklungs - planung. Darüber hinaus besteht eineMindesthaftung der Gläubiger bzw. eine Verlustabsorption Bail-in-fähiger Verbindlichkeiten inHöhe von 8%der Gesamtverbindlich - keiten. Soferndiese Verlustabsorption nicht ausreicht, soll im nächsten Schritt auf den Abwicklungsfonds zurückge - griffen werden. Einrichtung nationaler Abwicklungsfonds DieRichtlinie sieht vor, dass alleEU-Mitgliedstaatenbis zum 31. Dezember 2024 einen nationalen Abwicklungsfonds einzurichten haben, der im Voraus (ex ante) von den bei - tragspflichtigen Instituten selbst durch risikoorientierte Beträgefinanziertwerdenmuss. DieZielausstattungbeträgt 20

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