Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
F. ZAHLUNGSVERKEHR II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, von den jeweils ansässigen Zahlungsdienstleistern statistische Daten bei grenzüberschreitenden Zahlungen zur Unter - stützung der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erfassen zu lassen, für Steuerbehörden verfügbar zu ma - chen und über einen Zeitraum von drei Jahren vorzuhal - ten. Hierdurch sollendie zuständigenBehörden indie Lage versetzt werden, Lieferungen von Waren und Dienstleis - tungen zu kontrollieren. Als Bezugsgröße wird dazu ein Quartal festgesetzt, innerhalb dessen ein Zahlungsdienst - leister an einen bestimmten Zahlungsempfängermehr als 25 Transaktionen tätigt. Die Daten sind drei Jahre auf Abruf vorzuhalten. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland über das nationale Gesetzgebungsverfahren. Zeitgleichmit der EU-Richtlinie hatte der Rat der Europäischen Union die „Verordnung (EU) 2020/283 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 imHinblick auf die Stärkung der Zusammen - arbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämp - fung“ verabschiedet. Hier sollen die europäischen Steuer - behörden über eine (neue) zentrale Datenbank Zugang zu den bereitgestellten Daten erhalten. Die von der EU-Kommission eingesetzte Expertengruppe prüft die Nutzung von CESOP (Central Electronic System of Payment Information). D.h. in einer zentralen, europä - ischen Datenbank sollen die Angaben eingemeldet sowie aggregiert und damit entsprechend abgleichbar gemacht werden. Hierfür werden elektronische Formulare sowie Leitlinien für die Berichterstattung erarbeitet. Der Ständi - ge Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungs - behörden muss diese anschließend bestätigen. Die von Zahlungsdienstleistern künftig bereitzustellenden Daten umfassenu. a. BIC/IBAN, Steueridentifikationsnummer(n), Verwendungszweck (Erstattungen u. ä.) sowie Namens- und Adressangabenwie auchDatums-/Uhrzeit- / Betrags- und Währungsangaben. Die Umsetzung sowohl für die Richtlinie als auch die Ver - ordnung soll zum 1. Januar 2024 abgeschlossen sein. BEWERTUNG Maßnahmen zur Unterstützung der Betrugsbekämp - fung dienen der Stärkung des europäischen Binnen - markts, schützen Marktteilnehmer sowie die öffentli - cheHand vor Verlusten. Zunehmendwird dabei Bezug zumunbaren unddamit zumelektronischen Zahlungs - verkehr genommen. Gerade Zahlungsdienstleister müssendie von ihnen verarbeitetenDaten künftig auch für europäischeBehörden vorhalten. Nebendemdamit verbundenen hohen Aufwand für die Zahlungsdienst - leister ist die Integrität der weiterzuleitenden Daten durch die europäischen Behörden sicherzustellen. Es bleibt abzuwarten, ob die gesetzten Bezugsgrößen tatsächlich zueiner Festmachung vonBetrugsszenarien imgrenzüberschreitendenZahlungsverkehr beitragen. REFERENZ Richtlinie (EU) 2020/284 vom18. Februar 2020; ABl. L 62/7 vom 2. März 2020 2. Verordnung im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstleister in den europäischen Mitgliedstaaten werden zur Unterstützung der Bekämpfung des grenz überschreitendenMehrwertsteuerbetrugs zumVorhalten von Zahlungsverkehrsdaten über einen Zeitraumvon drei Jahren verpflichtet. Kurzübersicht Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 2. März 2020 Umsetzung in Deutschland zum 1. Januar 2024 200 F
RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTc=