Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Fünfte Anti-Geldwäsche-Richtlinie Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU Die Anti-Geldwäsche-Richtlinie ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanz systems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Der Text harmonisiert das Vorgehen der Mitgliedstaaten in ihrer Aufgabe, bestehende Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu analysieren und zu mindern. Die letzte Änderung der Richtlinie (sog. „Fünfte Richtlinie“) sieht Änderungen vor, umdie Transparenz des Finanz - systems zu verbessern sowie die Entwicklung von neuen virtuellenWährungen und Finanzdienstleistungsanbietern besser zu berücksichtigen. Kurzübersicht Die jüngsteÜberarbeitung der Richtlinie sieht Änderungen vor, um zu verhindern, dass das Finanzsystem zur Finan - zierung terroristischer Aktivitäten genutzt wird. Zunächst wird der Zugang der zentralen Meldestellen zu Informati - onen entsprechend den FATF-Standards erweitert. Dane - benerhalten sieZugriffauf Informationen in zentralisierten Registern für Bank- und Zahlungskonten und elektroni - schen Datenabrufsystemen, die die Mitgliedstaaten zur Identifizierung der Inhaber vonBank- undZahlungskonten einrichten müssen. UmdenMissbrauch virtuellerWährungen zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, werden Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen und An - bieter von elektronischen Geldbörsen in den Geltungsbe - reich der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche ein - bezogen. Diese Einrichtungen müssen ihre Kunden im Zuge ihrer Sorgfaltspflichten kontrollieren. Damit wirdder Anonymität solcher Transaktionen ein Ende gesetzt. Au - ßerdemwirdder Kreis der Verpflichteten auf jegliche Form von Steuerberatungsleistungen, Mietmakler, Freeports, und Kunsthändler erweitert. Darüber hinaus werden anonyme Zahlungen mittels Guthabenkarten durch eine Senkung der Schwellenbe - träge (für die keine Identitätsangabe erforderlich ist) von 250 auf 150 Euro eingeschränkt. Außerdem werden strengere Anforderungen an die Überprüfung der Kunden eingeführt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit soll dabei berücksichtigt sein, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung dieser Karten durch finanzschwache Personen. Weiter führt der neue Text eine Harmonisierung der Liste der Kontrollen ein, die bei Ländern durchzuführen sind, deren Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Mängel aufweisen. Die Banken müssen inBezug auf die Finanzströme aus diesen Ländern Vorschlag der Kommission vom 5. Juli 2016 Annahme durch das Parlament am 29. Januar 2018 Annahme durch den Rat am 14. Mai 2018 Veröffentlichung im Amtsblatt am 19. Juni 2018 Kommission veröffentlicht Aktionsplan am 7. Mai 2020 202 G
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