Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT zusätzlicheÜberprüfungen imRahmender Sorgfaltspflich - ten durchführen. Die entsprechend der Liste der Financial Action Task Force erstellte Länderlistewird in einemsepa - raten delegierten Akt angenommen. Umvor allemSteuerhinterziehung zubekämpfen, wirdder Zugang der Öffentlichkeit zudenRegisternwirtschaftlicher Eigentümer erweitert: DieMitgliedstaaten veröffentlichen künftig bestimmte Daten der Register wirtschaftlicher Ei - gentümer über Unternehmen und unternehmensartige Trusts. Informationen über alle anderen Arten von Trusts werden in die nationalen Register aufgenommen und Dritten, die ein berechtigtes Interesse darlegen können, zugänglich gemacht. Für Unternehmen gilt weiterhin ein Schwellenwert von 25 %. Der Text sieht ebenfalls die di - rekte Verknüpfung der Register vor, umdie Zusammenar - beit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Außerdemerhält die EBA – imZuge der 2018/2019 Reform der der Europäischen Aufsichtsbehörden – folgende neue Geldwäschebekämpfung-bezogene Kompetenzen und Aufgaben: → Führende und überwachende Rolle unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit → Einholung von Informationen von den zuständigen Behörden über Schwachstellen, Entwicklung von technischen Regulierungsstandards, gemeinsamen Leitlinien undNormen, Überwachung des Marktes und Bewertung der Schwachstellen und Risiken → Einrichtung einer Datenbank → Sammeln und Analysieren von Informationen, Zurver - fügungstellung an zuständige Behörden → Durchführung von Peer-Reviews unter Berücksichti - gung von bestehenden Reviews → Durchführung von Risikobewertungen der zuständigen Behörden unter deren Beteiligung über Strategien, Kapazitäten und Ressourcen → Führende Rolle bei grenzüberschreitenden Sachver - halten mit Drittländern BEWERTUNG Während die 4. GWR gerade auf nationaler Ebene umgesetzt wurde, diskutierten die EU-Gesetzgeber neue Änderungen mit potenziell großen Auswirkun - gen. Dieses „moving target“ hat es für Banken extrem schwierig gemacht, die Umsetzung der neuen Regeln in Voraus zu planen. Eine hohe Rechtsunsicherheit wurde insbesondere durch die Diskussion um mögli - cherweise sich ändernde Schwellenwerte für die Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten, das mögliche Verbot kommerzieller Listen politisch expo - nierter Personen oder sogar das Vorziehen des Umset - zungsdatums geschaffen. Der verabschiedete finale Text beendet die durch den Vorschlag der Kommission entstandene Rechtsunsicherheit und ist eineMischung aus Verbesserungen und verpassten Chancen zur Vereinfachung der Regeln. Zu begrüßen ist, dass die in dem Text enthaltenen Regelungen den Informations - austausch der staatlichen Behörden untereinander sowie die Transparenz von Unternehmerstrukturen durch die EU-weite Vernetzung der nationalen Unter - nehmensregister verstärken. Ebenfalls zu begrüßen ist die Verpflichtung für die Europäische Kommission, eine konsolidierte Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter in den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen zu erstellen. Wichtig ist auch die Aner - kennung alternativer Methoden der Fernidentifizie - rung im Kontext einer starken Digitalisierung der Finanzindustrie. Zu bedauern ist aber, dass Äquiva - lenzlisten für Drittländer nicht wieder eingeführt worden sind und dass keine Mehrheit für eine Rück - kehr zu einem risikobasierten Ansatz für inländische PEPs (3. GW-RL) zustande gekommen ist. REFERENZ 2018/843/EU (Richtlinie) vom30. Mai 2018, Amtsblatt der EU Nr. L 156/43 vom 19. Juni 2018 203 G
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