Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Geltungsbereich In den vergangenen Jahren wurden eine Reihe von EU-Verordnungen angenommen. Diese umfassen nun - mehr über 5.000 Personen, Gruppierungen und Unter - nehmen. Das Spektrum beinhaltet Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus, nukleare Proliferation, Korruption bis hin zur Verletzung von Menschenrechten in gewissen Staaten. Obwohl die Umsetzung solcher Maßnahmen vor allem Kreditinstituten obliegt, ist es jedoch allen natürlichen und rechtlichen Personen (z. B. allen Unternehmen) untersagt, den sanktionierten Per - sonen bzw. Gruppen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Vermeidung des Zugangs von sanktionierten natürli- chen und rechtlichen Personen zu wirtschaftlichen Ressourcen Diese Verordnungen schreiben vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die direkt oder indirekt den aufgeführten Personen gehören, eingefroren wer - den. Ferner verbieten die Verordnungen, den unter Sanktion stehenden Personen Gelder bzw. wirtschaftli - che Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Somit soll verhindert werden, dass die sanktio - nierten Personen bzw. Gruppen sich anderweitig Finanz - mittel beschaffen. Ferner werden Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den Kreditinstituten auf - erlegt. Strafen für Nichteinhaltung und Ausnahmeregeln Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Maßnahmen und sollen bei deren Verletzung wirksame, angemessene und abschreckende Strafen vorsehen. In Deutschland sind diese Sanktionen imAußenwirtschafts - gesetz (AWG) festgeschrieben. Den Mitgliedstaaten ob - liegt es auch, bestimmte Ausnahmen von den Sanktionen zuzulassen, da die meisten Verordnungen die Freigabe der Finanzmittel für Grundausgaben (z. B. für Nahrungs - mittel undMedikamente) und bei rechtmäßigen Zahlun - gen (z. B. bei Steuern, öffentlichen Abgaben oder Konto - führungsgebühren) erlauben. Diese Sanktionen tretenmeistens amTag ihrer Veröffent - lichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gelten unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten. Sie bedür - fen keiner nationalen Umsetzung. 2. Finanzsanktionsverordnungen Verordnungen über restriktive Maßnahmen (Einfrieren von Geldern) → Gleichzeitige und einheitliche Umsetzung von VN-Sanktionen in der EU durch Verordnungen → EU-Kompetenz, ihre eigenen bzw. „autonomen“ Sanktionen zu erlassen, umgezielt politischen Druck gegenüber leitenden Personen in „Schurkenstaaten“ auszuüben → Der Europäischen Reformvertrag ermöglicht Finanzsanktionen gegenüber Individuen, Organisationen und Gruppierungen. Während Art. 215 imRahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)auf einer Entscheidung der Mitgliedstaaten aufbaut, erlaubt Art. 75 der Kommission, selbständig Gebrauch von ihrem Initiativrechts im Rahmen des Ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu machen. → Die angenommenen Verordnungen schreiben die Bestimmungen zur Anwendung der Finanzsanktionen vor. Die Liste der von Sanktionen betroffenen Personen bzw. Gruppenwird in den Anhängen zu diesen Verordnungen ausgeführt (bzw. ausnahmsweise in einem separaten Beschluss). Kurzübersicht 204 G
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