Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Zusammenspiel mit Sanktionen anderer Jurisdiktionen Seit der Wiedereinführung der US-Sanktionen durch die Executive Order 13846 Präsident Trumps vom 6. August 2018 hat die EU als Maßnahme zum Schutz vor den US-Sanktionenmit Wirkung zum7. August 2018 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 die sog. EU-Blo - cking-Regulation aus dem Jahr 1996 aktiviert, indem sie die wiedereingeführten US-Sanktionen in deren Anhang aufgenommen hat. Nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Blocking-Re - gulation ist es EU-Unternehmen untersagt, Forderungen oder Verboten „nachzukommen“, die direkt oder indirekt auf den imAnhang aufgeführten Gesetzen oder Maßnah - men beruhen oder sich daraus ergeben. BEWERTUNG Die Zielsetzung dieser Verordnungen, z. B. die Be - kämpfung der Terrorismusfinanzierung oder die Wiederherstellung eines völkerrechtskonformen Ver - haltens von „Schurkenstaaten“ (bei Menschenrechts - verletzungen), wird von der Kreditwirtschaft unter - stützt. Jedoch leiden die Verordnungen oft unter unterschiedlichenbzw. praxisfremdenBestimmungen, sodass Kreditinstitute zahlreichen Risiken ausgesetzt sind (z. B. Zeitverlust, fehlerhafte Anwendung, zivil- und strafrechtliches Haftungsrisiko etc.). Ferner ist eine verbesserte Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden erforderlich, sodass Bankenan - fragen zur Klärungs- bzw. Genehmigungspraxis inner - halb kürzester Zeit beantwortet werden. Um die Rechtssicherheit von Kreditinstituten zu erhöhen, ist auch eine Haftungsfreistellung der Bank und ihrer Mitarbeiter bei der Anwendung der Verordnungen notwendig. Daneben haben die verschiedenen exis - tierenden Verordnungen oft divergierende Regelungs - inhalte. Daher ist eine konsistente, EU-weite Vorge - hensweise notwendig (d. h. Bedarf an einheitlichen Vorschriften in allen Verordnungen), umRechtssicher - heit herzustellen und eine effiziente und einheitliche Umsetzung von Finanzsanktionen im gemeinsamen Markt zu gewährleisten. 205 G
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