Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Im Einklang mit der neuen FATF-Empfehlung 16 zum elektronischen Zahlungsverkehr und der zugehörigen Auslegungsnote stellt die neue Verordnung auf die Stär - kung der Transparenz in einzelnen Bereichen ab. Ziel ist es, die Rückverfolgbarkeit zu verbessern, indem folgende zentrale Anforderungen eingeführt werden: Die Verordnung sieht vor, dass bei grenzüberschreitenden Geldtransfers (d. h. außerhalb der EU) die Angabe von Name, Anschrift und Kontonummer im Auftraggeberda - tensatz Pflicht ist. Die Anschrift kann durch das Geburts - datum, den Geburtsort und die Kundennummer oder die nationale Identitätsnummer des Auftraggebers ersetzt werden. Bei Geldtransfers innerhalb der Europäischen Union ist ein vereinfachtes Regime vorgesehen: Die Anga - be der Kontonummer des Auftraggebers oder einer kun - denbezogenen Identifikationsnummer ist ausreichend. → Seit der neuen Verordnungmüssen auch Angaben zum Begünstigten übermittelt werden. → Im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Verord - nung wird präzisiert, dass deren Bestimmungen auch für Kredit- oder Debitkarten bzw. Mobiltelefon- und alle anderen digitalen oder IT-Geräte gelten, wenn diese für Geldtransfers von Person zu Person verwendet werden. Darüber hinaus wird klargestellt, dass für Geldtransfers unter 1.000 Euro in Drittländer erleichterte Regelungen gelten, wonach die Angaben zu Auftraggeber undBegüns - tigtemnicht überprüft zuwerden brauchen (imGegensatz zuden inder Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten): → Hinsichtlich der Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten wird für Zahlungen von über 1.000 Euro aus Drittländern die Pflicht zur Feststellung der Identität des Begünstigten eingeführt (soweit diese nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt wurde). Für den Zahlungsdienstleister des Begünstigten und den zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister wird die Pflicht eingeführt, risikobasierte Verfahren einzurichten, mit denen festgestellt werden kann, wann einGeldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen Angaben fehlen, ausge - führt, zurückgewiesen oder ausgesetzt werden soll und welche Folgemaßnahmen zu treffen sind: 3. Geldtransfer-Verordnung Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermitt - lung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 Die Verordnung sieht vor, dass bei grenzüberschreitenden Geldtransfers (d. h. außerhalb der EU) die Angabe von Name, Anschrift und Kontonummer im Auftraggeberdatensatz Pflicht ist. Bei Geldtransfers innerhalb der Europäischen Union ist ein vereinfachtes Regime vorgesehen: Die Angabe der Kontonummer des Auftraggebers oder einer kundenbezogenen Identifikationsnummer ist ausreichend. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 5. Februar 2013 Position des Parlaments am 11. März 2014 Allgemeine Ausrichtung des Rats am 18. Juni 2014 Trilogeinigung am 16. Dezember 2014 Veröffentlichung im Amtsblatt am 20. Mai 2015 206 G

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