Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1%der gedecktenEinlagenaller imHoheitsgebiet zugelas - senen Institute. Der Abwicklungsfonds soll insbesondere dazudienen, einegeordneteAbwicklung, d. h. dieFinanzie - rung der Abwicklung eines ausfallenden Institutes, zu ge - währleisten und eine Ausbreitung der Krise zu verhindern. Harmonisierung der Bail-in-Haftungskaskade Durch die per beschleunigtem Gesetzgebungsverfahren imDezember 2017 verabschiedete Richtlinie 2017/2399/ EU wurde der Art. 108 BRRD angepasst mit der Zielset - zung, den Rang vorrangiger unbesicherter Schuldtitel im Rahmen der Bail-in-Haftungskaskade europaweit zu harmonisieren. Im Kern wurde eine neue Anlageklasse von „nicht bevorrechtigten“ vorrangigen Schuldver - schreibungen („Non-Preferred Senior“) eingeführt. Fol - gende Kriterien bilden dabei die Voraussetzung: (1) Die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel be - trägt mindestens ein Jahr, (2) die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Deri - vate sowie (3) in den einschlägigen Vertragsunterlagen und ggf. dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß dem nationalen Recht hingewiesen. BEWERTUNG Begrüßenswert ist, dass mit der BRRD einheitliche Vorschriften für die Handhabung ausfallgefährdeter Institute geschaffen wurden, die primär auf eine Fort - führung wesentlicher Geschäftsaktivitäten und Ver - mögenswerte abzielen sowie präventive Elemente enthalten. Hinsichtlich der Erstellung der Sanierungspläne und der Mitwirkungspflicht der Institute bei den Abwick - lungsplänen sollte auf das Proportionalitätsprinzip angemessen geachtet werden und sollten Besonder - heiten der Geschäftsmodelle berücksichtigt werden. Zu bemängeln ist der Umstand, dass eine Vielzahl an Vorgaben der BRRD erst mittels nachgelagerter Rechtsakte und Leitlinien (Level-2- und Level-3-Regu - lierung) konkretisiert werden soll. Dieser Harmonisie - rungsauftrag der Europäischen Bankenaufsichtsbe - hörde (EBA) wird zwangsläufig zu einer weiteren Komplexität des Regelwerkes beitragen und die Res - sourcen der Institute sowie der zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden belasten. Die zuletzt vorgenommene Harmonisierung der Bail-in-Haftungskaskade im Rahmen eines beschleu - nigten Gesetzgebungsverfahrens ist ausdrücklich zu begrüßen. Dadurch werden potenzielle Ungleichbe - handlungen der Gläubiger imAbwicklungsfall verhin - dert und gleichzeitig Unsicherheiten für Investoren und Emittenten bei der Preisbildung vermieden. A 21

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