Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT H H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Kartell-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Die Verordnung beinhaltet die Verfahrensvorschriften für die Anwendung der Vertragsbestimmungen über wettbewerbsbeschränkende Unternehmensvereinbarungen (Artikel 101 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) und über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV). Mit der Verordnung wird das 40 Jahre alte zentralisierte Anmeldesystem, das mit der Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 eingeführt wurde, ersetzt. Kurzübersicht Gemäß der Verordnung ist die missbräuchliche Ausnut - zung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf. Ferner sind Vereinbarungen, Be - schlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltenswei - sen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV, die nicht die Vor - aussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen, verboten (Kartellverbot). Legalausnahmesystem Art. 101 Abs. 3 sieht Ausnahmen vom Kartellverbot für Vereinbarungen vor, die kumulativ bestimmte Vorausset - zungen erfüllen (u. a. die Verbesserung der Warenerzeu - gung oder -verteilung oder die Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts), ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf. Die Unternehmenmüs - sen sich vergewissern, dass ihre Vereinbarungen nicht wettbewerbsbeschränkendwirken oder, falls dies der Fall sein sollte, dass diese Beschränkungen nach Art. 101 Abs. 3 freistellungsfähig sind. Damit soll der administrati - ve und finanzielle Aufwand der Unternehmen verringert werden. Dieses Durchführungssystem, das sogenannte „Legalausnahmesystem”, wonach Unternehmensverein - barungen nicht mehr wie bisher bei der Kommission angemeldet werden müssen, stellt einen wesentlichen Kernpunkt dieser Verordnung dar. Ausnahmen In Ausnahmefällen, wenn es das öffentliche Interesse der Gemeinschaft gebietet, erlässt die Kommission eine Entscheidung deklaratorischer Art, mit der die Nichtan - wendung des in Art. 101 oder Art. 102 des Vertrags ver - ankerten Verbots festgestellt wird. Kompetenzverteilung zur Durchsetzung Ferner enthält die Verordnung Bestimmungen zur Durch - setzung dieser Grundsätze. So sind neben der Kommis - sion auch die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten für die Anwendung von Art. 101 und 102 AEUV zuständig. Die Verordnung regelt die Kompetenz - verteilung und die Zusammenarbeit zwischen der Kom - mission und den nationalen Behörden und Gerichten. Umden Informationsaustausch zwischen den Behörden Vorschlag der Kommission vom 27. September 2000 Annahme durch den Rat am 16. Dezember 2002 Inkrafttreten am 1. Mai 2004 Umsetzung inDeutschland durch siebteNovelle des Gesetzes gegenWettbe - werbsbeschränkungen (GWB) am1. Juli 2005 210

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