Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT H zu gewährleisten und die Durchführung von Untersu - chungen in den Mitgliedstaaten zu vereinfachen, wurde ein Europäisches Wettbewerbsnetz zwischen der Kom - mission und den Wettbewerbsbehörden der Mitglied - staaten eingerichtet. Ermittlungsbefugnisse und Sanktionen Die Verordnung definiert u. a. auch die Ermittlungsbe - fugnisse der Kommission sowie die Sanktionen gegen - über unkooperativen bzw. gegen die Verordnung versto - ßende Unternehmen. In diesem Zusammenhang wurde die maximale Geldbuße für Unternehmen, die unzutref - fende oder irreführende Angaben machen, auf 1 % des Gesamtumsatzes angehoben. Bei Verstoß gegen Art. 101 oder 102 AEUV kann eine Geldbuße bis zu einemHöchst - betrag von 10 % des Gesamtumsatzes festgesetzt wer - den. Mit demZiel, Verfahrensbedingungen und Auslegungshil - fen für die Anwendung der Art. 81 und 82 EG-Vertrag sowie der Verordnung Nr. 1/2003 zu geben, hat die Kommission die Verordnung über die Durchführung von Verfahren sowie weitere Bekanntmachungen angenommen. Diese Verordnung ersetzt nicht die Verordnungen, die nach Maßgabe von Art. 101 Abs. 3 AEUV für bestimmte Formen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinan - der abgestimmten Verhaltensweisen Gruppenfreistellun - gen gewähren. BEWERTUNG Die Zielsetzung der Verordnung ist prinzipiell zu be - grüßen. Die Verordnung soll die Grundlagen eines fairen Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes festlegen sowie den Bedarf an Zusammenarbeit zwi - schen Unternehmen berücksichtigen, um den wirt - schaftlichen und technischen Fortschritt zu fördern. Das zentralisierte System, das durch die Verordnung Nr. 17 geschaffen wurde, wäre nicht mehr imstande gewesen, eine effiziente Anwendung des Absprache - verbotes in einer erweiterten Union zu gewährleisten. Jedoch bietet die gewählte Lösung nicht die erforder - liche Rechtssicherheit für die Praxis an. Das Legalaus - nahmesystem verlagert die Prüfungslast für notwen - dige und oft – wie beispielsweise im Bereich des Zahlungsverkehrs – unerlässliche Vereinbarungen einseitig auf die Unternehmen, ohne dass diese eine formelle Freistellung durch die Kommission erhalten können. Dadurch besteht, insbesondere bei Interban - kenvereinbarungen, Konsortialvereinbarungen und sonstigen Abkommen zwischen Banken, die Gefahr, dass nach hohen Investitionen eine Vereinbarung nach Jahren für unzulässig erklärt wird. 211
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