Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT H In der Richtlinie ist eine Reihe von Maßnahmen zur Er - leichterung von Schadensersatzklagen vorgesehen: → Die einzelstaatlichen Gerichte erhalten die Befugnis, die Offenlegung von Beweismitteln durch Unterneh - men anzuordnen, wenn Opfer Schadensersatz verlan - gen. → Die Entscheidungen einzelstaatlicher Wettbewerbs - behörden, mit denen eine Zuwiderhandlung festge - stellt wird, stellen vor den Gerichten aller Mitgliedstaa - ten einen Beweis für das Vorliegen der Zuwiderhandlung dar. → Die Vorschriften über die Verjährungsfristen, d. h. die Zeiträume, in denen Opfer eine Schadensersatzklage erheben können, werden klarer gefasst. Dadurch wird insbesondere sichergestellt, dass die Opfer wirksam Schadensersatz verlangen können, sobald eine Zuwi - derhandlung von einer Wettbewerbsbehörde festge - stellt wurde. → Die Haftungsvorschriften für Fälle, in denen auf einer Zuwiderhandlung beruhende Preiserhöhungen in der Vertriebs- oder Lieferkette „weitergegeben“ wurden, werden präzisiert. In der Praxis soll dadurch gewähr - leistet werden, dass diejenigen, die einen Schaden erlitten haben, am Ende auch den Schadensersatz erhalten. → Vorschriften zur Erleichterung einvernehmlicher Re - gelungen werden eingeführt, um eine schnellere und kostengünstigere Beilegung von Streitigkeiten zu er - möglichen. Parallel dazu hat die Kommission eine Empfehlung ange - nommen, in der sie die Mitgliedstaaten auffordert, Ver - fahren des kollektiven Rechtsschutzes einzuführen, um den Zugang zumRecht für Opfer von Verstößen gegen das EU-Recht, einschließlich des Wettbewerbsrechts, zu verbessern (siehe Kapitel D.III.4). BEWERTUNG Aus Sicht der Kreditwirtschaft bestand kein Bedarf für die Einführung EU-einheitlicher Vorgaben zu Scha - densersatzansprüchen bei Verstößen gegen das Kar - tellrecht, da dieMitgliedstaaten diesbezüglich bereits aufgrund des Primärrechts verpflichtet sind, effektive Durchsetzungsmechanismen vorzuhalten. 2. Richtlinie für wettbewerbsrechtliche Schadensersatzklagen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatz­ klagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmun - gen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union Die Richtlinie regelt, wie Bürger und Unternehmen Schadensersatz verlangen können, wenn sie Opfer von Zuwiderhandlungen gegen das EU-Kartellrecht (z. B. Kartell oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) geworden sind. Mit dem Text wird eine Reihe praktischer Schwierigkeiten behoben, mit denen Opfer häufig konfrontiert sind, wenn sie versuchen, einen Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 11. Juni 2013 Annahme durch das Parlament am 17. April 2014 Annahme durch den Rat am 10. November 2014 Veröffentlichung im Amtsblatt am 5. Dezember 2014 Umsetzung in Deutschland durch siebte Novelle des GWB zum 1. Juni 2017 212

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