Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT H Geltungsbereich Die AGVO gilt in allen Wirtschaftsbereichen, ausgenom - men Beihilfen: → für Fischerei und Aquakultur (imSinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013), → für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeug - nisse, → für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaft - licher Erzeugnisse, wenn sich der Beihilfebetrag nach demPreis oder der Menge der Erzeugnisse richtet oder die Beihilfe von der Weitergabe an den Primärerzeuger abhängig ist, → zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfä - higer Steinkohlebergwerke, Die Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in bestimmten Bereichen ohne vorherige Notifizierung und Genehmigung durch die EU-Kommission. Die AGVO ent - hält gemeinsame Vorschriften für alle Beihilfegruppen sowie gesonderte Vorschriften für die einzelnen Beihilfe - gruppen. Die AGVO gilt für folgende Beihilfegruppen: → Regionalbeihilfen, → Beihilfen für KMU in Form von Investitionsbeihilfen, Betriebsbeihilfen und Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, → Umweltschutzbeihilfen, → Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innova - tion, 3. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung bildet einwesentliches Element des europäischen Beihilferechts, mit demdie Kommission einen gezielteren Einsatz von Beihilfen anstrebt. In einer Gruppenfreistellungsverordnung erklärt die Kommission, dass bestimmte Beihilfekategorienmit demBinnenmarkt vereinbar sind und daher nicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV notifiziert und von der Kommission genehmigt werden müssen, sofern die Bedingun - gen der Verordnung erfüllt sind. Damit soll der administrative Aufwand reduziert und der Kommission die Konzen - tration auf die ammeisten wettbewerbsverfälschenden Beihilfen ermöglicht werden. Kurzübersicht Veröffentlichung der Kommis sionsvorschläge einer Änderungs - verordnung am 26. Juni 2019 und am 11. Mai 2020 Annahme der Änderungsverord - nung am 2. Juli 2020 (Verlänge - rung der Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2023 und Anpassung an COVID-19-Krise Annahme der Änderungsverord- nung am 23. Juli 2021 (Erweite - rung und Anpassung InvestEU) Annahme durch die Kommission am 17. Juni 2014 Annahme durch die Kommission einer Änderungsverordnung am 17. Mai 2017 Einleitung einer öffentlichen Konsultation und Eignungsprüfung zu Beihilfevorschriften am 17. April 2019 213
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