Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT H Kapitel III enthält die besonderen Bestimmungen für einzelne Beihilfegruppen. Anpassung an InvestEU-Fonds Die Änderungen von 2021 enthalten einige neue Begriffs - bestimmungen, wie bspw. Digitalisierung, Finanzprodukt, nationale Förderbanken, gewerbliche Finanzintermediä - re oder Marktmittel. Gleichzeitig werden auch innovative KMU, innovative Midcap-Unternehmen sowie kleine Midcap-Unternehmen definiert. Für die einzelnen Freistel - lungstatbestände wird genau definiert, welche Anforde - rungen erfüllt sein müssen, welche Kosten beihilfefähig sind, wie hoch die Beihilfeintensität sein darf bzw. die absoluten Schwellenwerte, die nicht überschritten wer - den dürfen. Mit den Änderungenmöchte die EU-Kommis - sion das Zusammenspiel zwischen den Vorschriften für InvestEU-Fonds, für ETZ-Projekte sowie für Horizont Eu - ropa auf der einen Seite und den Beihilfevorschriften auf der anderen Seite ab 2021 verbessern. Anpassungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise Vor dem Hintergrund des COVID-19-Ausbruchs hat die Kommission Anpassungen hinsichtlich der Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten vorgenommen und die Verordnung umdrei Jahre verlängert. DieseMaßnahmen ergänzen den angenommenen vorübergehenden Beihil - ferahmen, der wichtige Vereinfachungen imBeihilferecht eingeführt hat, umdie Gewährung von Beihilfenwährend der COVID-19-Pandemie zu vereinfachen. Die Verordnung trat ursprünglich am 1. Juli 2014 in Kraft und gilt damit bis zum 31. Dezember 2023. → Ausbildungsbeihilfen, → Einstellungs- und Beschäftigungsbeihilfen für benach - teiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinde - rungen, → Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Na - turkatastrophen, → Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete, → Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen, → Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes, → Beihilfen für Sportinfrastrukturen undmultifunktiona - le Freizeitinfrastrukturen, → Beihilfen für lokale Infrastrukturen, → Beihilfen für Regionalflughäfen, → Beihilfen für Häfen. Grundsätzliche Bestimmungen zur Notifizierung, Information und Sanktionen Entsprechend den Vorschriftenmüssen grundsätzlich für große Beihilfeprogramme, bei denen die durchschnittli - che jährliche Beihilfe über 150 Mio. Euro hinausgeht, Evaluierungspläne erstellt und von der Kommission ge - nehmigt werden (Art. 1). Art. 2 enthält allgemeine und spezielle Definitionen für die einzelnen Beihilfegruppen. Beihilfen oberhalb be - stimmter Schwellenwerte müssen bei der Kommission notifiziert werden, wobei einige dieser Schwellenwerte im Vergleich zur alten AGVO angehoben wurden (Art. 4). In der AGVOwird zwischen transparenten und intranspa - renten Beihilfeformen unterschieden (Art. 5). Weiter werden die Veröffentlichungs- und Informations- pflichten geregelt (Art. 9). Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass auf einer Beihilfe-Website alle Kurz - beschreibungen der Programme sowie der volleWortlaut jeder Beihilfemaßnahme veröffentlicht werden. Dies kann auch über einen Link, der Zugang zu den entspre - chenden Dokumenten liefert, erfolgen. Darüber hinaus müssen auch alle Einzelbeihilfen mit einer Höhe über 500.000 Euro im sog. Transparenzmodul der Kommission veröffentlicht werden. Zudem hat die Kommission bei Verstößen gegen die AGVO-Vorschriften weite Sanktio - nierungsmöglichkeiten. 214
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