Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT H Geltungsbereich Die Verordnung gilt für alle Wirtschaftsbereiche mit Ausnahme der in der Fischerei, Aquakultur und Primär - erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Un - ternehmen. Ebenso Exportbeihilfen und Beihilfen, die Importwaren diskriminieren, sind verboten. Höhe der Beihilfe Die Höhe der Beihilfe bestimmt sich nach ihrem Brutto - subventionsäquivalent. Das Bruttosubventionsäquiva - lent darf den Schwellenwert von insgesamt 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro an ein Unternehmen, das im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig ist, in einem Zeitraum von drei Jahren nicht überstei - gen. Maßgeblich sind dabei das laufende sowie die zwei vorangegangenen Kalenderjahre. Der Schwellenwert bezieht sich dabei immer auf ein einziges Unternehmen. Für die Zwecke der De-minimis-Verordnung sind alle Einheiten, die zueinander in mindestens einer der fol - genden Beziehungen stehen, als ein einziges Unterneh - men einzuordnen: → eine Einheit hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Einheit; → eine Einheit ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums einer anderen Einheit zu bestellen oder abzuberufen; → eine Einheit ist aufgrund eines Vertrages oder einer Klausel in der Satzung berechtigt, einen beherrschen - den Einfluss auf eine andere Einheit auszuüben; → eine Einheit, die Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Einheit ist, übt gemäß einer getroffenen Ver - einbarung die alleinige Kontrolle über dieMehrheit der Stimmrechte von deren Anteilseignern oder Gesell - schaftern aus. Ist einUnternehmen sowohl imBereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig als auch in anderen Berei - chen, die in den Geltungsbereich dieser De-minimis-Ver - ordnung fallen, so gilt für diese Unternehmen der Höchst - betrag von 200.000 Euro. Dabei muss mit geeigneten Mitteln die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterschei - 4. De-minimis-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen Ziel dieser Verordnung ist die Förderung von Unternehmen mit kleinen Beträgen. Die Kommission sieht diese sog. De-minimis-Beihilfen als Maßnahmen an, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV er - füllen und daher auch von der Anmelde- und Genehmigungspflichtnach Art. 108 Abs. 3 AEUV ausgenommen sind. Dabei geht die Kommission davon aus, dass diese Maßnahmen angesichts ihrer geringen Höhe keine Auswirkun - gen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb nicht verfälschen bzw. zu verfälschen drohen. Kurzübersicht Annahme durch die Kommission am 18. Dezember 2013 Einleitung einer öffentli - chen Konsultation und Eignungsprüfung zu Bei - hilfevorschriften am 17. April 2019 Einleitung einer gezielten öffentlichen Konsultati - on zur allgemeinen De-minimis-Verordnung am 24. Mai 2019 Annahme Änderungsverord - nung am 2. Juli 2020 (Verlän - gerung der Geltungsdauer bis 31. Dezember 2023 und Anpassung an COVID-Krise) 216

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