Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT H dung der Kosten sichergestellt werden, dass die Beihilfen für die Straßengüterverkehrstätigkeit 100.000 Euro nicht übersteigen. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Transparente Beihilfeformen Es wird zwischen transparenten und intransparenten Beihilfeformen unterschieden. Beihilfen in Form von Zu - schüssen und Zinszuschüssen gelten als transparent. Beihilfen in Form von Darlehen können als transparente Beihilfen angesehen werden, wenn das Bruttosubven tionsäquivalent auf der Grundlage marktüblicher Zins sätze berechnet worden ist. Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen oder Risiko finanzierungsmaßnahmen gelten als transparent, wenn der Gesamtbetrag den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt. Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparent, wenn der Beihilfewert auf der Grundlage der Safe-Har - bour-Prämien nach der dafür geltenden Mitteilung der Kommission für Bürgschaften berechnet wurde oder wenn der Beihilfewert nach einer Methode berechnet wurde, die von der Kommission genehmigt wurde. Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen die bereits erhaltenen De-Minimis-Beihilfen eines beteiligten Unter - nehmens in die Berechnung bei der Gewährung einer neuen De-minimis-Beihilfe einbezogenwerden. Auch bei einer Aufspaltungmuss der erhaltene De-minimis-Betrag demjenigen neuen Unternehmen zugewiesen werden, dem die Beihilfe zugutegekommen ist. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so können die erhaltenen De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals anteilig zugewiesen werden. Kumulierungsmöglichkeiten Allgemeine De-minimis-Beihilfen dürfen mit De-mini - mis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bis zu demBetrag von 500.000 Euro kumuliert werden. Eine Kumulierung von allgemei - nen De-minimis-Beihilfen mit den Beihilfen nach den De-minimis-Verordnungen für den Agrarsektor oder Fi - scherei und Aquakultur ist nur bis zumSchwellenwert von 200.000 Euro erlaubt. De-minimis-Beihilfen dürfen mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung nicht dazu führt, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Kommissionsbeschluss festgelegt ist, überschrittenwird. Anpassungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise Vor dem Hintergrund des COVID-19-Ausbruchs hat die Kommission die Verordnung um drei Jahre verlängert. Die Verordnung trat ursprünglich am 1. Juli 2014 in Kraft und gilt nach Verlängerung bis zum 31. Dezember 2023. BEWERTUNG Während die Kommission noch in der allgemeinen De-minimis-Verordnung von ihrem Vorschlag zur verpflichtenden Einführung eines Zentralregisters abgerückt ist, honoriert sie mit der Änderung der De-minimis-Verordnung im Agrarsektor die Mitglied - staaten, die ein Zentralregister einführen. Dies sehen wir kritisch. Die Einführung eines Zentralregisters kann sich nicht auf die Spürbarkeitsschwelle hinsichtlich der Wettbewerbsbeeinträchtigung auswirken und damit die Gewährung von höheren De-minimis-Bei - hilfen rechtfertigen. Hier entsteht ein logischer Bruch imBeihilferecht. Die Anpassungen der Verordnung im Zusammenhangmit demAusbruch der COVID-19-Kri - se begrüßt der VÖB ausdrücklich. 217
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