Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Einheitliche Abwicklungsbehörde Der SRB setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem stell - vertretenden Vorsitzenden, vier unabhängigen Vollzeit - mitgliedern und Vertretern der nationalen Abwicklungs - behörden aller teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten zusammen. Er tritt in zwei Sitzungsformaten zusammen. Zum einen hält er Präsidiumssitzungen unter Teilnahme des Vorsitzenden und der vier weiteren unabhängigen Vollzeitmitglieder sowie der ständigen von der Europäi - 3. Einheitlicher Abwicklungsmechanismus (SRM) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheit - lichen Abwicklungsfonds Ziel der Verordnung ist die Schaffung eines zentralen Entscheidungsrahmens für die Abwicklung (SRM), um künf - tig schneller und effizienter auf Krisen reagieren zu können. Der SRM stellt die zweite Säule der Bankenunion dar. Die Verordnung → schafft die einheitliche Abwicklungsbehörde (Single Resolution Board, SRB) mit zentralen Befugnissen für die Bankenunion, → gibt demSRB die Zuständigkeit für die Abwicklung aller Institutsgruppen, die unter die direkte Aufsicht der EZB fallen oder vom SRB als grenzüberschreitende Institutsgruppe (cross-border group) eingestuft wurden, → gibt den nationalen Abwicklungsbehörden (National Resolution Authorities, NRAs), die, zusammen mit dem SRB, den SRM bilden, Verantwortung für Institutsgruppen, die nicht im Zuständigkeitsbereich des SRB liegen, → stützt sich auf die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD), die den „Werkzeugkas - ten“ für den SRB vorgibt, → schafft den Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF), der, aus Bankenabgaben gespeist, bis zum31. Dezember 2023 eine Zielgröße von 1%der gedeckten Einlagen der Bankenunion erreichen soll und nur als Letztsicherung zur Abwicklung vom SRB genutzt werden darf, wenn Aktionäre und Gläubiger bereits in einen Bail-in einbezogen wurden. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission am 10. Juli 2013 Ratsposition am 18. Dezember 2013 Position des Parlaments am 6. Februar 2014 Veröffentlichung im Amtsblatt am 30. Juli 2014 Anwendbarkeit zumeist ab 1. Januar 2015 SRB nimmt Tätigkeit zum 1. Januar 2015 auf Legislativvorschlag der Kommission zur Überar - beitung der SRM-Verord - nung am 23. November 2016 22
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