Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

I. ZIVIL- UND VERFAHRENSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT I Mit der Rom-I-Verordnung wurde das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Ge - meinschaftsinstrument überführt. Die Verordnung gilt für vertragliche zivil- und handels - rechtliche Schuldverhältnisse, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, nicht jedoch für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Vom Anwendungsbereich sind u. a. Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, Fragen betref - fend das Gesellschaftsrecht, das Recht der juristischen Personen, die Gründung von Trusts und Verpflichtungen aus einem vorvertraglichen Rechtsverhältnis ausge - nommen. Grundsätzlich gilt das Prinzip der freien Rechtswahl. Das Recht muss von den Parteien ausdrücklich verein - bart sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil dessel - ben treffen. Beschränkt sich der Sachverhalt allerdings auf einen Staat, kann von zwingenden Vorschriften dieses Staates nicht durch Rechtswahl abgewichen werden. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so sollte das anzuwendende Recht nach der für die Vertragsart spezifizierten Regel bestimmt werden. Kann der Vertrag nicht einer der spezifizierten Vertragsarten zugeordnet werden, so sollte er dem Recht des Staates unterliegen, in dem die Partei, welche die für den Ver - trag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein Vertrag aus einem Bündel von Rechten und Verpflichtungen, die mehr als einer der spezifizierten Vertragsarten zugeord - net werden können, so sollte die charakteristische Leistung des Vertrags nach ihrem Schwerpunkt be - stimmt werden. Bei Verbraucherverträgen ist das Recht amOrt des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers anzuwenden. Die Verordnung sieht jedoch verschiede - ne Ausnahmen von der allgemeinen Kollisionsnorm für Verbraucherverträge vor. I. ZIVIL- UND VERFAHRENSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) → Die Rom-I-Verordnung legt fest, welches Recht auf grenzüberschreitende Verträge Anwendung findet. Von der Verordnung erfasst werden vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- undHandelssachen, nicht jedoch Steuer- und Zollsachen und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. → Die Verordnung behält das Prinzip der freien Rechtswahl bei, wobei diese ausdrücklich erfolgen muss. → Bei Verbraucherverträgen ist das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers anzuwenden, es bestehen aber Ausnahmen. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission am 15. Dezember 2005 Annahme durch das Parlament am 29. November 2007 Annahme durch den Rat am 6. Dezember 2007 Veröffentlichung im Amtsblatt am 4. Juli 2008 222

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