Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

I. ZIVIL- UND VERFAHRENSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT I BEWERTUNG Die Umwandlung des Übereinkommens von Rom in ein Gemeinschaftsinstrument ist sinnvoll, da dies die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der Regelungen zur Folge hat. Damit wird längerfristig eineweitgehend einheitliche Anwendung der Regelungen erreicht. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Anwendung wünschenswert. Es ist jedoch fraglich, ob die jetzt im Hinblick auf Ver - braucherverträge getroffene Regelung in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung, die eine Bestimmung von verbindlichen Verbraucherschutzvorschriften nach dem jeweils anwendbaren Recht vorsieht, tatsächlich in der Praxis zu vernünftigen Ergebnissen führt. Es ist zwar zu begrüßen, dass die ursprünglich von der Kommission gestellte Forderung, die Rechtswahlmög - lichkeit bei Verbraucherverträgen abzuschaffen und sie ausschließlich dem Recht des Verbraucherstaates zu unterwerfen, nicht übernommen wurde. Die An - knüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers hätte Unternehmen vor das Problem gestellt, diesen zweifelsfrei festzustellen. Ferner wäre unklar gewesen, wie gegebenenfalls der Nachweis hierüber zu erbringen ist. Die ausschließliche Anwendung des Rechts des Ver - brauchers bei Verbraucherverträgen hätte auch zur Folge gehabt, dass bei grenzüberschreitenden Verträ - genweite Regelungsmaterien, die verbraucherschutz - rechtlich irrelevant sind, ebenfalls dem Heimatrecht des Verbrauchers unterworfen gewesen wären. Die jetzt getroffene Regelung lässt zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Rechtswahl zu, sorgt aber dafür, dass zunächst die verbindlichen – nicht der Rechts - wahl zugänglichen – Vorschriften jeweils für das an - wendbare Recht ermittelt und die Rechtswahlklausel entsprechend gestaltet werden muss. Letztendlich dürften damit unterschiedliche rechtliche Einordnun - gen in den Gesetzen der Mitgliedstaaten zementiert werden. REFERENZ 593/2008/EG (Verordnung) vom17. Juni 2008, Amtsblatt der EU Nr. L 177/6 vom 4. Juli 2008 223

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