Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

I I. ZIVIL- UND VERFAHRENSRECHT II. VORHABEN IN BERATUNG BEWERTUNG Das Vorhaben der Europäischen Kommission, bessere Rahmenbedingen für den Umgang mit notleidenden Krediten zu schaffen, ist grundsätzlich positiv zu be - werten. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft ist insbesondere das Ziel, den Schutz gesicherter Gläubi - ger beim Ausfall eines Darlehensnehmers zu verbes - sern, zu unterstützen. Es ist davon auszugehen, dass ein besserer Schutz gesicherter Gläubiger und ihrer Kreditsicherheiten auch eine positive Auswirkung auf die Kreditnehmer habenwird und diesen damit einen leichteren und günstigeren Zugang zu Krediten ermög - licht wird. Gleichwohl ist sicherzustellen, dass Mitgliedstaaten nicht durch diese neue Richtlinie angehalten werden, bestehende und gut funktionierende nationale Sicher - heitenverwertsysteme zu ändern. So stellt zum Bei - spiel das deutsche Recht mit der Möglichkeit der Un - terwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bereits ein Instrument zur Verfügung, das dem Gläu - biger zeitnah eine Verwertung ermöglicht. In diesem Sinne sollte auch das neue Instrument der beschleu - nigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherhei - ten bewährte Verfahren in den einzelnenMitgliedstaa - ten der EU nicht gefährden. Zudem wird das Problem der langwierigen gericht­ lichen Auseinandersetzungen zur Sicherheitenverwer - tung, die nach Auffassung der Kommission die Reali - sierung von Darlehensforderungen für Kreditgeber in einigenMitgliedstaaten erschweren, mit demKommis - sionsvorschlag nicht beseitigt. Vielmehr ist hierfür ein effizientes Justizwesen entscheidend. Aus diesem Grund sollte der Fokus auf europäischer Ebene – je nach Ausgangssituation im Mitgliedstaat – auf der Überarbeitung der Verfahrensvoraussetzungen und auf der Ausstattung der Gerichte und Verwaltungsbe - hörden mit ausreichend qualifiziertem Personal lie - gen. Die Einführung neuer Verfahren steigert jedoch eher die Komplexität und erschwert damit eine effizi - ente Verwertung. REFERENZ KOM (2018) 135 final vom 14. März 2018 (nicht im Amts - blatt der EU veröffentlicht) 225

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