Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
I I. ZIVIL- UND VERFAHRENSRECHT II. VORHABEN IN BERATUNG ImEinklangmit den Zielen des Aktionsplans zur Kapital - marktunion zielt dieser Vorschlag allgemein darauf ab, grenzüberschreitende Investitionen in der EU zu fördern und dadurch den Zugang von Unternehmen, insbeson - dere KMU, und Verbrauchern zu Finanzmitteln zu erleich - tern. Für einen Anstieg an grenzüberschreitenden Ge - schäften mit Forderungen und Wertpapieren muss klar und vorhersehbar sein, nach welchem Recht zu bestim - men ist, wem eine Forderung oder ein Wertpapier nach einem grenzüberschreitenden Geschäft gehört. Nachdem in den Mitgliedstaaten die Drittwirkung von Forderungsübertragungen unterschiedlich geregelt ist und bisher keine Regelungen auf Unionsebene bestehen, ist vorrangiges Ziel des Vorschlags diese Rechtsunsicher - heit zu beseitigen und einheitliche Kollisionsnormen zu schaffen. Die in diesem Vorschlag festgelegten Vorschriften be - zeichnen das nationale Recht, nach dem sich das Inha - berrecht an einer grenzüberschreitend übertragenen Forderung bestimmen soll. Grundsätzlich soll gelten, dass für die Drittwirkung einer Forderungsabtretung das Recht des Staates, in demder Zedent zummaßgeblichen Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur An - wendung kommt. Für den eher seltenen Fall, dass der Zedent seine Forde - rung zweimal überträgt und während dieses Vorgangs seinen gewöhnlichen Aufenthalt ändert, richtet sich das anzuwendende Recht nach dem gewöhnlichen Aufent - halt des Zedenten zu dem Zeitpunkt, zu dem die erste der beiden Übertragungen Dritten gegenüber wirksam wurde. Wenn, wie bei einem Konsortialkredit, jeder Gläubiger innerhalb einer Gläubigergruppe einen Anteil an dersel - ben Forderung besitzt und er diesen Anteil überträgt, bestimmt sich die Drittwirkung dieser übertragenen Teilforderung nach demRecht des gewöhnlichen Aufent - halts des Zedenten. Hinsichtlich der Übertragung einer Barsicherheit sowie bei Forderungen aus Finanzinstrumenten bestehen Ausnahmeregelungen. Während bei der Übertragung von Barsicherheiten das Forderungsstatut, d. h. das Recht, das für den Vertrag zwischen dem Kontoinhaber und dem ersten Kreditinstitut, aus dem die Forderung entstanden ist, maßgeblich ist, bestimmt sich bei For - derungsübertragungen aus Finanzinstrumenten die Drittwirkung nach dem Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, d. h. dem für das Finanzinstru - ment maßgebenden Recht. 2. Anzuwendendes Recht bei Drittwirkungen von Forderungsübertragungen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht → Mit dem vorliegenden Entwurf einer Verordnung soll eine bisher im europäischen Internationalen Privatrecht bestehende Lücke bei Forderungsübertragungen geschlossen werden. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission am 12. März 2018 Annahme durch das Parlament im Februar 2019 Allgemeine Ausrichtung des Rates vom 7. Juni 2021 226
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