Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
J. DIGITALISIERUNG UND INFORMATIONSTECHNOLOGIE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT J weiterhin davon aus, dass bereits in der Kreditwirtschaft bestehende und zugleich bewährte Zertifizierungspro - zesse in die neue Infrastruktur überführt werden und damit ein höheres Maß an Anerkennung imMarkt gene - riert wird. Darüber hinaus erkennen wir eine Chance darin, dass für ausgewählte IKT, die sowohl in der EU-Kommission vorbereiten und die organisato - risch-administrativen Rollen und Prozesse (z. B. Main - tenance-Prozess) ausformulieren. BEWERTUNG Wir unterstützen die grundlegenden Zielsetzungen der Verordnung. Die Bereitstellung und Zusammenfüh - rung harmonisierter Anforderungen an die Cyber sicherheitszertifizierung aller Arten von Informa - tions-Kommunikations-Technologien (IKT) und besonders über alle Sektoren hinweg kann der not - wendigen Verbesserung der Cybersicherheit und der Reduzierung von Missbrauchs- und Betrugsrisiken sowie der Erhöhung der Abwehrfähigkeit in ganz Eu - ropa dienen. Zugleich kann auch der Verbraucher - schutz verbessert werden. Wir sehen die nationalen Sicherheitsbehörden in Eu - ropa, für Deutschland das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), in der Verantwortung, gemeinsam mit der ENISA und den für die jeweiligen Branchen zuständigen Institutionen eine Zertifizie - rungsinfrastruktur bereitzustellen, , die sowohl der Finanzbranche als auch andere Sektoren in die Lage versetzt, die zertifizierten Produkte grenzüberschrei - tend und über mehrere Einsatzgebiete hinweg zu nutzen. Dabei sollen die bestehenden Anforderungen an die Sicherheit und die Zertifizierung zusammenge - führt werden. DesWeiteren ist verbindlich festzulegen, inwieweit der Zertifizierungsprozess zu durchlaufen ist und die zertifizierten Produkte genutzt werden können oder müssen. Dabei müssen die Verfahren insgesamt transparent und einfach gestaltet sein. Vorhandene Mechanismen aus der Regulierung und der Aufsicht von Finanzinstituten in den einzelnen Ländern sind zu berücksichtigen und möglichst zu integrieren. Doppel- oder Mehrfachaufwände, die ggf. sogar Wettbewerbsnachteile darstellen, sind unbe - dingt zu vermeiden. REFERENZ Verordnung (EU) 2019/881 vom 17. April 2019; ABl. L 151/15 vom 7. Juni 2019 229
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