Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT schen Kommission und der EZB ernannten Beobachter. Zum anderen hält er Plenarsitzungen („gesamter Aus - schuss“). Der SRB ist für die Abwicklung aller Institutsgruppen zuständig, die unter die direkte Aufsicht der EZB fallen oder vomSRB als grenzüberschreitende Institutsgruppe (cross-border group) eingestuft wurden. Die übrigen In - stitute verbleiben im unmittelbaren Zuständigkeitsbe - reich der NRAs und immittelbaren Zuständigkeitsbereich des SRB. Wie der EZB imRahmen des SSM ist es demSRB möglich, Entscheidungen auch auf diese Institute direkt auszuüben, wenn er dies zur Sicherstellung der einheit - lichen Anwendung hoher Aufsichtsstandards für erfor - derlich hält. Der SRB ist in Abstimmung mit den nationalen Abwick - lungsbehörden für die Ausarbeitung von Abwicklungs - plänen zuständig. Liegt eine Entscheidung der EZB vor, dass ein Institut in eine Schieflage geraten ist und abge - wickelt werden muss, obliegt es dem SRB, die Abwick - lung der Bank vorzubereiten. Die NRAs sind befugt, die vom SRB verabschiedeten Abwicklungsentscheidungen umzusetzen. Einheitlicher Abwicklungsfonds Die Verordnung sieht vor, dass ein SRF eingerichtet wird unddieser ab 2016 durchBeiträge von Institutenfinanziert werden soll. Die Zielausstattung soll zum 1. Januar 2024 erreicht werden undbeträgt insgesamt 1%der gedeckten Einlagen von allen teilnehmenden SRM-Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten (nach bisherigen Schätzungen ca. 70 Mrd. Euro). Neben der Verordnung wurde für den SRF-Aufbau ein zwischenstaatliches Übereinkommen durch die teilnehmenden EU-Länder unterzeichnet. Der SRF unterliegt der Verwaltung und Kontrolle des SRB. Die Ex-ante-Beiträge zur Finanzierung des nationalen Abwicklungsfonds fließen in den SRF ein. Die Details der Überführung von nationalen in einen europäischen Ab - wicklungsfonds sowie die Anwendung der SRM-Verord - nung im Hinblick auf die Ex-ante-Beiträge zum europäi - schen Abwicklungsfonds sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 festgelegt. Demnach soll der Fonds zunächst in nationale Abteilun - gen, in welche die nationalen Gelder fließen, unterteilt sein. Die Gelder der nationalen Abteilungen werden suk - zessive vergemeinschaftet, und zwar zu 40 % im ersten Jahr und weitere 20 % im zweiten Jahr bzw. über die restlichen sechs Jahre mit jeweils gleichbleibenden Pro - zentsätzen. BEWERTUNG Positiv zu werten ist, dass durch die SRM-Verordnung die materiellen Vorgaben der BRRD an die Spezifika des SSM entsprechend angepasst wurden. Ob das übergeordnete Ziel des SRM – bei finanziellen Schief­ lagen von Instituten die Finanzstabilität ohne Rück - griff auf Steuermittel sicherzustellen – erreicht werden kann, wird sich erst im Ernstfall beweisen. In diesem Zuge wird sich dann auch zeigen, wie effektiv und effizient das vorgesehene Zusammenspiel zwischen dem SRB, der EZB, den nationalen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden sowie den EU-Institutionen (Europäische Kommission, Europäisches Parlament und Rat) erfolgen wird. Ein besonderes Augenmerk wird zwangsläufig auf dem eigens für den SRM neu geschaffenen SRB als gesamtverantwortlicher Insti - tution für die Abwicklung liegen. A 23

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