Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
J J. DIGITALISIERUNG UND INFORMATIONSTECHNOLOGIE II. VORHABEN IN BERATUNG 1. Rechtsrahmen für Kryptowerte (MiCA) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 II. VORHABEN IN BERATUNG Mit MiCA schlägt die Kommission eine Harmonisierung bzw. Neuschaffung des Rechtsrahmens für alle Krypto-Wer - te sowie der entsprechenden Anbieter vor, falls diese nicht unter die bereits bestehende Gesetzgebung fallen. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission am 24. September 2020 Am24. September 2020 hat die Europäische Kommission ihr „Digital Finance Package“ veröffentlicht. Dieses Paket beinhaltet u.a. den Vorschlag für einen Regulierungsrah - men sogenannter „Crypto Assets“ (Markets in Crypto Assets, MiCA). Mit MiCA schlägt die Kommission eine Harmonisierung bzw. Neuschaffung des Rechtsrahmens für alle Krypto-Werte sowie der entsprechenden Anbieter vor, falls diese nicht unter die bereits bestehende Gesetz - gebung fallen. Grundsätzlich verfolgt die Kommissionmit dem MiCA-Legislativvorschlag folgende übergeordnete Zielsetzungen: → Verbesserung der Rechtssicherheit; → Unterstützung von Innovation; → Stärkung des Konsumentenschutzes; → Erhöhung der Marktintegrität; → Absicherung der Finanzstabilität. Der Verordnungsvorschlag fokussiert zur Zielerreichung auf Kernelemente der EU-Aufsichtsregeln in den Berei - chen Bankenaufsicht, Kapitalmarktaufsicht (einschließ - lich Anlegerschutz), Geldwäscheprävention sowie Daten- und Verbraucherschutz. BEWERTUNG Der Verordnungsvorschlag fokussiert zur Zielerrei - chung auf Kernelemente der EU-Aufsichtsregeln in den Bereichen Bankenaufsicht, Kapitalmarktaufsicht (einschließlich Anlegerschutz), Geldwäscheprävention sowie Daten- und Verbraucherschutz. Wir unterstützen den umfassenden und zugleich proportionalen Regu - lierungsansatz. Wir bewerten den Entwurf mit seinen Regelungen für einen bisher weitestgehend nicht regulierten Bereich und den dringend erforderlichen Vorgaben für die Emittenten sogenannter „Stablecoins“ in der Europä - ischenUnion grundsätzlich positiv. Besonders wichtig ist unseres Erachtens der im Vorschlag der EU-Kom - mission verankerte Grundsatz „same risks, same ru - les“ und dessen zukünftige aktive Anwendung. Insge - samt sollte die Schaffung eines „Level Playing Fields“ aus unserer Sicht mit an erster Stelle stehen. Umdem Verbraucherschutz Rechnung tragen zu können, be - grüßenwir das vorgesehene Erfordernis des Sitzes von Anbietern bzw. Dienstleistern innerhalb der Europäi - schen Union, ohne den eine belastbare Durchsetzung der vorgeschlagenen Regelungen nicht gewährleistet werden könnte. 230
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