Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
J Die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Ausnah - men vom Anwendungsbereich sind richtig und von besonderer Relevanz (Artikel 2 (2)) und sollten aus unserer Sicht beibehalten werden. MiCA sollte insbe - sondere nicht auf Finanzinstrumente im Sinne der MiFID (RL 2014/65/EU) Anwendung finden, da deren (anlegerschützenden) Regelungen ausreichend und umfassend sind. Überschneidungen von Regelungen bzw. „Mehrfachregulierung“ sollten unbedingt vermie - den werden. Zur Unterstützung der EU-Wettbewerbsposition in einer zunehmend digitalenWelt prüfen Banken aktu - ell, wie Giralgeld zukünftig zusätzlich digital in kryp - tographischen Infrastrukturen bereitgestellt und in das bestehende EU-Zahlungsverkehrssystem integ - riert werden kann. Der Verordnungsentwurf MiCA schließt sogenannte „Crypto-Assets“, die als Bankein - lagen gelten, vom Anwendungsbereich (Art. 2 (2c)) aus. Der Verordnungsentwurf scheint wie auch bei den Finanzinstrumenten davon auszugehen, dass dieser Bereich unter die bereits bestehende Regulie - rung fällt. Jedoch besteht aktuell noch Rechtsunsi - cherheit darüber, ob auf dieser Grundlage digitales Giralgeld der Banken in kryptografische Infrastruktu - ren übertragenwerden kann bzw. ob eine ergänzende Regelung erforderlich ist. Grundsätzlich begrüßen wir, dass CRR-Instituten da - hingehend eine Erleichterung gewährt werden soll, dass sie nicht das Genehmigungsverfahren zur Emis - sion von (zukünftig regulierten) Token durchlaufen müssen (Artikel 15 (4)). Dies bedeutet allerdings für viele unserer Mitgliedsbanken und hier im Speziellen die Förderbanken, dass diese das gesamte Erlaubnis - verfahren separat durchlaufen müssten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine ergänzende Regelung sinnvoll, die eine entsprechende Erlaubnis auch bei gleichwertiger nationaler Aufsicht ermöglicht. Aufgrund der größeren Bedeutung sollen signifikante Emittenten von Assets Reference Token sowie Electro - nic Money Token (ART u. EMT) einer besonderen Be - aufsichtigung unterliegen und ergänzende Pflichten erfüllen müssen (Art. 99/101). Hier ist die EBA als Aufsichtsbehörde vorgesehen. Eine mehrseitige Be - aufsichtigung ist hierbei jedoch zu vermeiden. Für EZB-beaufsichtigte Banken sollte diese Aufgabe auch ausschließlich die EZB wahrnehmen, um einen ganz - heitlichen Aufsichtsansatz zu gewährleisten. Unab - hängig davon, sollten wie für Dienstleister (in Art. 66) auch für Emittenten explizite Regelungen zu Möglich - keiten beim Outsourcing aufgenommen werden. REFERENZ Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parla - ments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, COM/2020/593 final vom 24. September 2020 J. DIGITALISIERUNG UND INFORMATIONSTECHNOLOGIE II. VORHABEN IN BERATUNG 231
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