Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

K. NACHHALTIGE FINANZIERUNG I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT K ren. ImFalle der Berücksichtigung ist eine Erklärung über Strategien zurWahrung der Sorgfaltspflicht inHinblick auf diewichtigsten nachteiligen Auswirkungen zu veröffentli - chen. Diese Erklärung zieht die eigene Größe, die Art und den Umfang der Tätigkeiten sowie die angebotenen Finanzprodukte in Betracht. Außerdem müssen im Falle der Berücksichtigung mindestens folgende Punkte in der Erklärung enthalten sein: → Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wich - tigsten nachteiligen Nachhaltigkeitswirkungen und -indikatoren → Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Nachhal - tigkeitswirkungen und der ergriffenen und geplanten Maßnahmen → Kurze Zusammenfassung der verfolgten Mitwirkungs - politik gemäß der Aktionärsrechte-Richtlinie → Bezugnahme auf die Einhaltung international aner - kannter Standards für die Sorgfaltspflicht, die Bericht - erstattung sowie ggf. Grad der Abstimmung auf Ziele des Pariser Klimaabkommens. Die Erklärung ist 18Monate nach Inkrafttreten der Verord - nung auf der Website des Finanzmarktteilnehmers zu veröffentlichen. Im Falle der Nichtberücksichtigung sind klare Gründe anzugeben, ob undwann beabsichtigt wird, nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen. Die offen - gelegten Informationen sind regelmäßig auf ihre Korrekt - heit zu überprüfen. Marketingaktivitätendürfenden offen - gelegten Informationen nicht widersprechen. In Abweichung von der grundsätzlichen Freiwilligkeit der Berücksichtigung werden Finanzmarktteilnehmer, die eines der nachfolgendenKriterien erfüllen, dazu verpflich - tet, eine Erklärung mit allen aufgeführten Punkten zu veröffentlichen: → Sie beschäftigen mehr als 500 Mitarbeiter. → Sie sind Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne der Bilanzrichtlinie und beschäftigen auf konso - lidierter Basis mehr als 500 Mitarbeiter. Außerdem müssen in den vorvertraglichen Informatio - nen ggf. auch Angaben zur Förderung ökologischer oder sozialer Merkmale gemacht werden (sog. Artikel-8-Pro - dukte). Hat ein Finanzprodukt nachhaltige Anlagen zum Ziel und wurde ein Index als Referenzmaßstab bestimmt (sog. Artikel-9-Produkte), müssen in den vorvertraglichen Informationen noch Angaben hinzugefügt werden, etwa über die Art und Weise, wie der Index auf das Ziel ausge - richtet ist. Schließlich sollen Finanzmarktteilnehmer in den perio - dischen Berichten darstellen, inwieweit ökologische oder soziale Merkmale verwirklicht wurden, bzw. die Nachhal - tigkeitswirkung des jeweiligen Finanzproduktes anhand von relevanten Indikatoren hinzufügen, sofern das Pro - dukt die entsprechenden Eigenschaften oder Ziele auf - weist. Für diese Zwecke können Finanzmarktteilnehmer die Informationen in regelmäßigen Berichten nach Art. 25 Abs. 6 MiFID II, Jahresberichten oder in nichtfinan - ziellen Abschlüssen verwenden. Die technischen Regulierungsstandards (delegierte Ge - setzgebung, Level-2-Verfahren), die umfangreiche und komplexe Anforderungen, vor allem in den Bereichen Anlageberatung und Vermögensverwaltung, an Finanzin - stitute stellen werden, wurden von den Europäischen Aufsichtsbehörden am2. Februar 2021 andie Kommission übersandt mit der Empfehlung der Anwendbarkeit ab 1. Januar 2022. Die Kommission hat die Standards bislang nicht angenommen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 an Parlament und Rat (Ares(2021)4439157) hat sie zwischen - zeitlich angekündigt, dass die Standards so frühzeitig wie möglich als delegierter Rechtsakt veröffentlicht werden sollen und eine Anwendbarkeit ab 1. Juli 2022 beabsich - tigt ist. Anlageberatung und Portfolioverwaltung müssen zu - künftig die Kundenpräferenzen hinsichtlich Nachhaltig - keit i. S. d. SFDR berücksichtigen (siehe Kapitel B.I.1) . BEWERTUNG Transparenz- und Offenlegungsvorgaben sollten erst anwendbar sein, nachdemdiemateriellenGrundlagen geschaffen wurden. Entsprechend ist eine Harmoni - sierung mit der Taxonomie und weiteren relevanten Verordnungen anzustreben. REFERENZ Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 (konsolidierte Fassung) 243

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