Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

K K. NACHHALTIGE FINANZIERUNG II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 1. Verordnung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Kernstück des EU-Nachhaltigkeits-Aktionsplans ist die Etablierung eines einheitlichen Klassifikationssystems (Taxonomie) für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltig - keit einer Investition bestimmen zu können. Technische Bewertungskriterien proWirtschaftsaktivität werden durch delegierte Rechtsakte der Kommission festgelegt. Die Taxonomie soll schrittweise inweitere EU-Rechtsvorschriften integriert werden. Kurzübersicht Die Verordnung errichtet ein Rahmenwerk für nachhal - tige Investitionen und Anlagen. Das einzurichtende EU- weit einheitliche Klassifizierungssystem („Taxonomie“) soll Finanzmarktteilnehmern fundierte Investitionsent - scheidungen ermöglichen. Zweck der Verordnung ist die Bestimmung der ökologischen Nachhaltigkeit einer Wirtschaftsaktivität. Die Verordnung bildet außerdemdie Grundlage für die Definition von nachhaltigen Finanzpro - dukten und soll als Grundlage für die künftige Einführung von Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanz - produkte geeignet sein. Die Taxonomie definiert den Grad der Umweltfreundlich - keit einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Dabei soll sie für Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten gelten, die den Finanzmarktteilnehmern Anforderungen in Bezug auf Finanzprodukte undUnternehmensanleihen auferlegen, die als nachhaltig vermarktet werden. Weiterhin gilt die Taxonomie für Finanzmarktteilnehmer, die vergleichbare Finanzprodukte anbieten. In welchemUmfang die Geschäftstätigkeit eines Unter - nehmens als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, müssen alle (Mutter-)Unternehmen, die zur nichtfinan - ziellen (Konzern-)Berichterstattung nach der sog. CSR-Richtlinie (Richtlinie 2014/95/EU) verpflichtet sind, zusätzlich (Art. 8) offenlegen. Für Nicht-Finanzunterneh - men soll insbesondere der Anteil der Umsatzerlöse, der Investitionsausgaben und der Betriebsausgaben, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten verbunden sind, offengelegt werden. Für Finanz-Unter - nehmen wird u.a. eine Green Asset Ratio als Transpa - renzkennzahl eingeführt. Diese Anforderungen sind im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes näher definiert worden. Vorschlag der Kommission vom 24. Mai 2018 Annahme durch den Rat am 8. Mai 2020 Annahme durch das Parlament am 17. Juni 2020 Veröffentlichung im Amtsblatt am 22. Juni 2020 Anwendbar ab 1. Januar 2022 (gestaf - felt) 244

RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTc=