Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

K K. NACHHALTIGE FINANZIERUNG II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Der Begriff des Finanzmarktteilnehmers wird in der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungs - pflichten (SFDR) definiert. Demnach handelt es sich bei Finanzmarktteilnehmern um → Versicherungsunternehmen, die versicherungsbasier - te Anlageprodukte (IBIP) anbieten, → Investmentfirmen und Kreditinstitute, die Portfolio - management anbieten, → Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, → Erzeuger von Pensionsprodukten, → Manager alternativer Investmentfonds (AIFM), → Anbieter von paneuropäischen persönlichen Pensions - produkten (PEPP), → Manager eines qualifizierten Wagniskapitalfonds, → Manager eines qualifizierten Fonds für soziales Unter - nehmertum, → OGAW-Verwaltungsgesellschaften. Der Begriff des Finanzprodukts wird ebenfalls in der SFDR definiert und umfasst: → Portfoliomanagement im Sinne der MiFID II, → alternative Investmentfonds (AIF), IBIP, → Pensionsprodukte einschließlich pan-europäischer persönlicher Pensionsprodukte (PEPP), → Pensionssysteme, → Organismen für gemeinsame Anlagen inWertpapieren (OGAW). Eine Wirtschaftsaktivität soll nach aktuellem Stand der Verordnung als nachhaltig klassifiziert werden, wenn sie eins der sechs wesentlichen Umweltziele fördert (signifi - cant contribution), keinemder weiteren fünf Zielewesent - lich entgegensteht (Do no significant harm-Prinzip) sowie soziale Mindeststandards erfüllt. Die sechs wesentlichen Umweltziele umfassen → die Bekämpfung des Klimawandels, → die Anpassung an den Klimawandel, → den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, → den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, → die Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmut - zung, → den Schutz und die Herstellung von Biodiversität und gesunden Ökosystemen. Die Anwendung des gesamten Paketes erfolgt schrittwei - se (in Abhängigkeit vom jeweiligen Umweltziel), die voll - ständige Anwendung soll zum 1. Januar 2023 erfolgen. Ein zentraler Bestandteil der Taxonomie sind die techni - schen Bewertungskriterien zur Bestimmung der ökologi - schen Nachhaltigkeit einer Wirtschaftsaktivität. Die Kommission wird sie in delegierten Rechtsakten sukzes - sive näher festlegen. Die Ausarbeitung der delegierten Gesetzgebungwird durch eine bei der Kommission ange - siedelten Expertengruppe für nachhaltige Finanzierung (Sustainable Finance Platform) unterstützt werden. Delegierter Rechtsakt zur Umsetzung der ersten beiden Umweltziele Am 21. April 2021 veröffentlichte die Kommission den delegierten Rechtsakt zur Festlegung technischer Bewer - tungskriterien für die ersten beiden klimabezogenen Umweltziele „Mitigation/Klimaschutz“ und „Adaptation/ Anpassung an den Klimawandel“. Die umstrittenen The - men fossiles Gas als Übergangstechnologie und Atomkraft sind in den Detailregeln nicht explizit berücksichtigt und werden Gegenstand gesonderter politischer Verhandlun - gen der EU-Institutionen sein. Die Kommission hat ange - kündigt, hierzu im 4. Quartal 2021 einen Vorschlag zur Anpassung des delegierten Rechtsaktes vorzulegen. Delegierter Rechtsakt hinsichtlich der Offenlegung aus Unternehmensebene (Artikel 8) Am 6. Juli 2021 nahm die Kommission eine delegierte Verordnung an zu den Berichtspflichten von Unterneh - men über Taxonomie-konformeWirtschaftstätigkeiten. In mehreren Annexes zu der delegierten Verordnungwerden verschiedene Kennzahlen vorgegeben, die Marktteilneh - mer zu veröffentlichen haben. Für Kreditinstitute wird in Annex V u. a. eine Green Asset Ratio (GAR) eingeführt. Die Offenlegung der GAR soll erstmals ab 1. Januar 2024 für das Berichtsjahr 2023 erfolgen. Delegierter Rechtsakt zur Umsetzung der weiteren vier Umweltziele Die Kommission hat angekündigt, imerstenHalbjahr 2022 einenweiteren delegierten Rechtsakt zu erlassen, der die technischen Bewertungskriterien für die verbleibenden vier Umweltziele (d. h. Schutz der Wasser- und Meeres - ressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Ver - meidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung, sowie 245

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