Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

K Schutz und die Herstellung von Biodiversität und gesun - den Ökosystemen) abdeckt. Die Taxonomie-Verordnung soll zukünftig durch weitere soziale und schädliche Taxonomien ergänzt werden (siehe eigenes Kapitel) . BEWERTUNG Die Initiative der Europäischen Kommission, die Rah - menbedingungen für eine nachhaltigeWirtschaft und Gesellschaft zu fördern und die Rolle des Finanzmark - tes bei der Erreichung zentraler Klima- und Nachhal - tigkeitsziele zu stärken, ist zu begrüßen. Angesichts der großenHerausforderung, die imPariser Weltklimaabkommen definierten Ziele zu erreichen, ist es zielführend, dass die Taxonomie in einemersten Schritt Umweltziele in den Fokus nimmt. Die begon - nene Diskussion über die Aufnahme wesentlicher so - zialer Kriterien in die Taxonomie ist jedoch richtig (siehe separates Kapitel hierzu) . Die Taxonomie bildet eine zentrale Grundlage für weitere Regulierungsmaß - nahmen und kann eine grundlegende Voraussetzung für die langfristigen Investitionen bzw. Finanzierungen der Banken darstellen. Erforderlich ist eine klare, eindeutige und im Hinblick auf die Umsetzung in der Praxis operationalisierbare Konkretisierung des Nach - haltigkeitsbegriffs. Offen ist, ob von ihr nicht erfasste Investments zukünf - tig als „nicht nachhaltig“ stigmatisiert werden und damit der Zugang zu Finanzierungsmitteln erschwert wird. Hierbei gilt es, den Übergang der Wirtschaft in der Breite nicht aus den Augen zu verlieren und diese zu befördern. Für Banken entfaltet die Taxonomie direkte Auswir - kungen auf die Anlageberatung und Vermögensver - waltung sowie die Refinanzierung über Green Bonds und ist damit mittelbar relevant für die zugrunde lie - genden grünen Kredite. Darüber hinaus besteht eine direkte Auswirkung auf die gesamte Geschäftsaktivität durch die verpflichten - de Offenlegung von Taxonomie-Kennzahlen in der nichtfinanziellen Erklärung. Eine Berücksichtigung der Besonderheiten des Kreditgeschäfts im Hinblick auf Granularität und Laufzeiten gegenüber dem Wertpa - pier- und Anlagegeschäft ist notwendig. Im Rahmen des delegierten Rechtsaktes fand dies jedoch unzurei - chend Beachtung. Die Ausgestaltung der Offenle - gungsanforderungen auf Unternehmensebene (Art. 8) sind für Banken im Verhältnis zu Nicht-Finanzunter - nehmen zu komplex ausgestaltet worden. Ebenso bleiben zahlreiche Umsetzungsfragen offen. REFERENZ Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020, ABl. L 198/13 vom 22. Juni 2020 Vorschlag für eine delegierte Verordnung (Umweltziele 1, 2), C(2021) 2800 Vorschlag für eine delegierte Verordnung (Offenlegung nach Art. 8), C(2021) 4987 K. NACHHALTIGE FINANZIERUNG II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 246

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