Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

K K. NACHHALTIGE FINANZIERUNG III. VORHABEN IN BERATUNG 1. Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmensebene – CSRD Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr.537/2014 hinsichtlich der Nachhal - tigkeitsberichterstattung auf Unternehmensebene III. VORHABEN IN BERATUNG Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD bzw. CSR-Richtlinie) zielt darauf ab, die bestehenden Regeln, die durch die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) eingeführt wurden, zu überarbeiten und zu erweitern und die Nachhaltigkeitsberichterstattung – im Laufe der Zeit – auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung zu stellen. Es handelt sich um eine Änderungsrichtlinie, welche die Bilanzrichtlinie, die Abschlussprüferrichtlinie und -verordnung sowie die Transparenzrichtlinie anpasst. Die CSRD sieht vor, dass: → Unternehmen der Real- und Finanzwirtschaft nach dem doppelten Wesentlichkeitsprinzip berichten müssen, wie Nachhaltigkeitsthemen ihr Geschäft beeinflussen und welche Auswirkungen ihre Aktivitäten auf Mensch und Umwelt haben; → EU-Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf alle großen Unternehmen im Sinne der Bilanz - richtlinie und nahezu alle börsennotierten Unternehmen ausgedehnt werden; → Unternehmen nach verbindlichen EU-Standards berichten müssen, die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt werden; → Unternehmen ihre Abschlüsse und Lageberichte imXHTML-Format gemäß der Delegierten Verordnung 2018/815 des European Single Electronic Format (ESEF) erstellen und ihre berichteten Nachhaltigkeitsinformationen in iXBRL auszeichnen (taggen); → erstmals eine EU-weite inhaltliche Prüfungspflicht (zunächst) mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) für berichtete Nachhaltigkeitsinformationen eingeführt wird, die zur Richtigkeit und Zuverlässigkeit der offen - gelegten Informationen sowie zum Vertrauen der Berichtsadressaten beitragen soll; → die Option für die Mitgliedstaaten aufgehobenwird, die geforderten Informationen in einem separaten Bericht, der nicht Teil des Lageberichts ist, zu veröffentlichen. Kurzübersicht Erweiterter Kreis der berichtspflichtigenUnternehmen, einschließlich Institute Derzeit gilt die NFRD, die 2014 die Bilanzrichtlinie geän - dert hat, für „große Unternehmen von öffentlichem Inte - resse“ mit mehr als 500 Mitarbeitern, darunter kapital - marktorientierte Unternehmen, Banken, Versicherungen und andere Unternehmen, die von nationalen Behörden als Unternehmen von öffentlichem Interesse eingestuft werden. Die CSRD erweitert den Kreis der Unternehmen, die der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstat - tung unterliegen, erheblich, so dass alle großen Unter - nehmen (unabhängig von der Kapitalmarktorientierung) und alle kapitalmarktorientierten Unternehmen (ein - schließlichNicht-EU-Unternehmen, die Emittenten in den EU-Märkten sind) erfasst werden. Als groß gelten nach der Vorschlag der Kommission vom 21. April 2021 247

RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTc=