Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

K Bilanzrichtlinie (siehe eigenes Kapitel) solche Unterneh - men, die zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten: → Bilanzsumme: 20 Millionen Euro; und/oder → Nettoumsatz: 40 Millionen Euro; und/oder → durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter während des Geschäftsjahres: 250. KMU, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregel - ten EU-Markt zugelassen sind, würden ebenfalls in den Anwendungsbereich der CSRD fallen (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen). KMUs werden jedoch von einer verhältnismäßigen Berichtsregelung profitieren und müssen erst drei Jahre nach Inkrafttreten der CSRD mit der Berichterstattung beginnen. Für nicht kapitalmarkt­ orientierte KMU beabsichtigt die EU-Kommission, frei - willige verhältnismäßigere Standards zu entwickeln. Der Vorschlag wird dazu führen, dass fast 50.000 Unter - nehmen Nachhaltigkeitsinformationen berichten wer - den, verglichenmit den derzeit 11.600 Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der NFRD fallen. Dazuwürden auch CRR-Kreditinstitute mit über 250 Mitarbeitern zäh - len. Entsprechend der nationalen Umsetzung der bishe - rigen CSR-Richtlinie berichten zudem seit demBerichts - jahr 2017 große aus der CRD ausgenommene deutsche Institute über die Nachhaltigkeitsinformationen. Detailliertere Berichterstattung im Lagebericht Im Vergleich zur NFRD werden nach der CSRD die nicht-­ finanziellen Informationenwesentlich detaillierter darge - legt. Das Prinzip der doppeltenWesentlichkeit (eingeführt durch die NFRD) wird nun klargestellt. Die Berichterstat - tung wird gefordert, sobald eine der folgenden Perspek - tiven zu wesentlichen Auswirkungen führt: → Einwirken der Unternehmen auf Nachhaltigkeitsaspek - te (d.h. auf Menschen und die Umwelt; „Inside-out-Per - spektive“) oder → Einfluss der Nachhaltigkeitsaspekte auf die Entwick - lung, Leistung und Lage der Unternehmen („Outside-­ in-Perspektive“). Darüber hinaus müssen Informationen über die Strate - gie, Ziele, die Rolle der Geschäftsführung, die wichtigsten negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen und seiner Wertschöpfungskette sowie über immaterielle Werte (Sozial-, Human- und intellek - tuelles Kapital) offengelegt werden. Der Vorschlag sieht qualitative und quantitative, sowohl vorausschauende als auch retrospektive Angaben vor. Das bisherige Mit - gliedstaatenwahlrecht, den Unternehmen zu erlauben, die geforderten Informationen in einem separaten Be - richt zu veröffentlichen, der nicht Teil des Lageberichts ist, soll entfallen. Verpflichtende EU-Standards zur Nachhaltigkeitsbe - richterstattung Der Vorschlag der EU-Kommission sieht verbindliche EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vor, die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt werden. Sie sollen mit den Berichtsanforderungen der Verordnung über die Offen - legung nachhaltiger Finanzierungen (SFDR) und der Taxonomie-Verordnung in Einklang stehen sowie inter - nationale Entwicklungen unter Berücksichtigung der politischen EU-Ziele einfangen. Der erste Satz von Stan - dards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll von EFRAG bis Mitte 2022 fertiggestellt werden. Der zweite Satz, der auch sektorspezifische Regelungen enthalten würde, soll bis 2024 folgen. Prüfungspflicht Mit dem Vorschlag wird auch erstmals eine EU-weite in - haltliche Prüfungspflicht mit begrenzter Sicherheit für die offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen einge - führt. Die anfängliche Anforderung der begrenzten Prü - fungssicherheit könnte sich in eine Anforderung der hinreichenden Prüfungssicherheit ändern, wenn die EU-Kommission imRahmen der vorgesehenen Überprü - fung zum entsprechenden Ergebnis kommt. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten unabhängigen Anbie - tern, die keine Abschlussprüfer oder Prüfungsgesell - schaften sind, erlauben können, Nachhaltigkeitsinforma - tionen zu bestätigen. Digitalisierung Der Vorschlag der EU-Kommission sieht die zunehmende Digitalisierung von Nachhaltigkeitsinformationen vor. Demnach müssen Unternehmen ihre Abschlüsse und Lageberichte im XHTML-Format gemäß der Delegierten Verordnung ESEF (2018/815) erstellen und ihre berichte - ten Nachhaltigkeitsinformationen in iXBRL auszeichnen (taggen). Hierfür ist zunächst die Entwicklung einer K. NACHHALTIGE FINANZIERUNG III. VORHABEN IN BERATUNG 248

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