Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Zentrale Inhalte der Verordnung (CRR) Definitionder Eigenmittel undEigenmittelanforderungen Im Kern der Neuerungen standen strengere qualitative und quantitative Anforderungen an die regulatorischen Eigenmittel und neue Vorschriften zu den Kapitalabzügen. EinQualitätszuwachs sollte insbesondere durch die Stär - kung der Verlusttragungsfunktion und die Dauerhaftigkeit bankaufsichtlicher Kapitalinstrumente erreicht werden. Als quantitative Maßnahme wurde unter anderem die Mindestquote für das harte Kernkapital deutlich erhöht. Die Struktur der regulatorischen Eigenmittel wurde ver - einfacht und auf allgemeine Prinzipien gestützt. Es wird zwischen den Kategorien des harten Kernkapitals (Com - mon Equity Tier 1, CET1), des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) und des Ergänzungskapitals (Tier 2, T2) unterschieden. Besonders strenge Anforderungen gelten für das harte Kernkapital. Die in dieser Kategorie anerkannten Instru - mentemüssen insbesondere unbefristet sein, nachrangig zu allen anderen Kapitalgebern bedient werden und ohne jedwede Einschränkung Verluste tragen. Die Verlusttra - gungsfähigkeit des harten Kernkapitals wurde weiter durch harmonisierte Abzugsvorschriften gestärkt. Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden. Ak - tive latente Steuern aus temporären Differenzen werden noch bis zu 10 % des harten Kernkapitals eines Instituts anerkannt. Auch in Fremdbesitz befindliche Kapitalantei - le von vollkonsolidierten Tochterunternehmen dürfen nur noch imAusmaß der zur Abdeckung der Risikoaktiva des Tochterunternehmens notwendigen Kapitalanteile ange - rechnet werden. Neben der Eigenmitteldefinition wurden auch neue Re - gelungen imHinblick auf die Eigenkapitalunterlegung von Risikopositionen eingeführt. Mit demsog. KMU-Unterstüt - zungsfaktor sollen sich die Eigenmittelanforderungen für Kredite an kleine undmittlere Unternehmen (KMU) redu - zieren. Die Eigenkapitalunterlegung für Kredite an KMU mit einemJahresumsatz von bis zu 50 Mio. Euro wirdmit dem Faktor 0,7619 multipliziert, sofern die Gesamtver - schuldung gegenüber der Gruppe 1,5 Mio. Euro nicht übersteigt. Liquiditätsstandards Durch Basel III wurden zwei neue Liquiditätskennziffern eingeführt. Nachder sog. Liquiditätsdeckungsanforderung (Liquidity Coverage Requirement, LCR) müssen Institute nachweisen, dass siewährendeines vordefinierten, 30Tage dauerndenStress-Szenarios genügendhochliquide Aktiva vorhalten, umdie entstehendenNetto-Liquiditätsabflüsse abdecken zu können. Die detaillierten Anforderungen für diese Kennziffer wurden von der EU-Kommission im Rah - men eines delegierten Rechtsaktes festgelegt. Kernstück des delegierten Rechtsakts ist zunächst die genaue Festle - gung von liquidenVermögenswerten. Dabei wird zwischen unterschiedlich liquidenVermögenswertenunterschieden (Aktiva der Stufe 1, 2A und 2B). Die LCR wurde abgestuft eingeführt. Seit dem1. Oktober 2015musste zunächst eine LCR von60%eingehaltenwerden. Inden Jahren2016und 2017 stiegendieseAnforderungenumjeweils zehnProzent - punkte an. Die endgültige LCR von 100 % muss seit dem 1. Januar 2018 eingehalten werden. Bis zur vollständigen Anwendung der Anforderungen durften die nationalen Aufsichtsbehörden bestehende Liquiditätsvorschriften weiter anwenden oder neue einführen. Eine weitere Neuerung im Rahmen von Basel III war die Einführung einer strukturellen Liquiditätsquote („Net Sta - ble Funding Ratio“, NSFR). Die NSFR stellt das Verhältnis zwischen verfügbarer und erforderlicher stabiler Refinan - zierung eines Instituts dar und soll eine solide Refinanzie - rungsstruktur des Instituts über eineneinjährigenHorizont sicherstellen. Zu den stabilen Refinanzierungsinstrumen - ten zählt dieCRR insbesondere Eigenmittel undPrivatkun - deneinlagen. In der CRRwar dieNSFRnoch keine verbind - liche Mindestanforderung, sondern die Institute waren lediglich dazu verpflichtet, die Bestandteile der NSFR zu ermitteln, zumelden und offenzulegen. Leverage Ratio Eine weitere Neuerung der CRR war die Einführung einer Verschuldungsquote (Leverage Ratio). Die Leverage Ratio beschreibt das Verhältnis von Kernkapital zu den nicht ri - sikogewichtetenbilanziellenundaußerbilanziellenPositi - onen. Die Ermittlung der Verschuldungsquote wurde in einer delegierten Verordnung, welche die CRR änderte, A 25

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