Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

K. NACHHALTIGE FINANZIERUNG I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT K verträgliche wirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 3 der Taxonomie-Verordnung (siehe eigenes Kapitel) erfül - len, nämlich → einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines oder mehrerer Umweltziele aus Artikel 9 Taxonomie-Verord - nung leisten bzw. keinemdieser Umweltziele erheblich schaden, → unter Einhaltung der Mindestgarantien des Artikel 18 Taxonomie-Verordnung durchgeführt werden, sowie → die von der Kommission gemäß der Taxonomie-Ver - ordnung festgelegten technischen Screening-Kriterien einhalten. Die Kommission geht dabei davon aus, dass die gemäß der Taxonomie-Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte angesichts des technologischen Fortschritts im Laufe der Zeit geändert werden und legt deshalb in Artikel 7 des Vorschlags fest, welche Taxonomie-Anforde - rungen von Green Bond-Emittenten wann anzuwenden sind. Finanzinstrumente, die vor der Änderung der dele - gierten Rechtsakte begeben wurden, sollen einem fünf- und ausnahmsweise zehnjährigem Bestandsschutz un - terliegen. Ein „European Green Bond“ darf nur nach vorheriger Veröffentlichung des European Green Bond Factsheets auf der Website des Emittenten zusammen mit der Vor - abprüfung des Factsheets durch einen externenGutachter öffentlich angeboten werden. Der Emittent ist verpflich - tet, jährliche Zuteilungsberichte („allocation report“) für seine EuGB-Anleihen bis zur vollständigen Zuteilung („full allocation“) der Anleiheerlöse zu erstellen. Er ist außer - dem verpflichtet, eine nachträgliche Überprüfung des ersten Zuteilungsberichts durch einen externen Gutachter einzuholen, sowie nach vollständiger Zuteilung des Erlö - ses mindestens einmal während der Laufzeit der Anleihe einen Auswirkungsbericht („impact report“) zu erstellen. Emittenten müssen alle erstellten Dokumente bis zur Fälligkeit der Anleihen auf ihren Websites bereithalten. Der Vorschlag enthält Bestimmungen über Verwaltungs - sanktionen und andere -maßnahmen, die die zuständigen Behörden gegen Emittenten von European Green Bonds bei Verstößen gegen die Publikationspflichten verhängen können. Voraussetzungen für die Aufnahme einer Tätigkeit als externe Gutachter: Externe Gutachter müssen sich bei der ESMA registrieren und können ihre Tätigkeit dann EU-weit ausüben. Die Kriterien für die Registrierung externer Gutachter sowie für bestimmte Standardformulare, Vorlagen und Verfah - ren werden noch durch technische Standards festgelegt. Externe Gutachter sollen alle Prüfberichte auf ihren Websites kostenlos zur Verfügung. Für die ersten 30 Mo - nate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gibt es Über - gangsvorschriften für die gutachterliche Tätigkeit. ESMA soll direkte Aufsichtsbefugnisse über externe Gutachter erhalten. Der Vorschlag befindet sich derzeit im ordentlichen Ge - setzgebungsverfahren. BEWERTUNG Der EUGBS ist als Premiumstandard ausgestattet und soll zusätzliches Interesse für Investitionen in grüne Finanzprodukte wecken. Um die Einheitlichkeit der Auflagen und die unmittelbare Geltung EU-weit zu gewährleisten, griff die Kommission auf das Rechtsin - strument einer Verordnung zurück. Positiv zu bewerten ist, dass der EUGBS keinen Exklu - sivitätsanspruch erhebt. Er ist freiwillig und soll paral - lel zu sonstigen bereits bestehenden oder künftig entstehenden Industriestandards Anwendung finden. Anders als diese Marktstandards ist der EUGBS an die Bewertungskriterien der Taxonomie-Verordnung ge - koppelt, die den “grünen” Charakter einer Investition verbindlich festlegen. Die hohen Anforderungen, die an die Nutzung des EU-Labels gestellt werden, sind zu begrüßen. Es dürfte daher zwar nicht überraschen, dass zur Einhaltung dieser Vorgaben eine Reihe von Publizi - täts- und Prüfungspflichten zu Lasten der Emittenten vorgesehen ist. So sind vor oder bis zu der Emission eines EuGB ein EU Green Bond Factsheet und nach der Emission ein jährlicher Bericht über die Mittelver - wendung zu veröffentlichen. Zudem wird die Über - einstimmung mit den Taxonomie-Anforderungen durch externe Gutachter geprüft. Dennoch scheinen 252

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