Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT näher bestimmt. Wie bei der NSFR wurden die Institute lediglich zur Ermittlung, Meldung und Offenlegung der LeverageRatioverpflichtet. DieEBA legte am3. August 2016 einen Bericht vor, in dem die Einführung einer verbindli - chen Leverage Ratio von 3 % empfohlen wird. Mit der CRR II wurde dieser Empfehlung nachgekommen. Nationale Flexibilität inHinblick auf makroprudenzielle Maßnahmen Die CRR ermöglicht den Mitgliedstaaten über einen Zeit - raum von bis zu zwei Jahren strengere Vorgaben für nati - onal zugelassene Institute zu erlassen, ummakropruden - zielle oder systemische Risiken für die Finanzmarktstabilität zu begrenzen. Zu den möglichen Vorgaben zur Finanzmarktstabilisierung zählen Anpassun - gen bei den Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen, Verschärfungen der Großkreditgrenzen, eine Anhebung des Kapitalerhaltungspuffers, verschärfte Anforderungen zur Offenlegung und erhöhte Risikogewichte zur Eindäm - mung von Vermögensblasen im Immobiliensektor. Der Rat kann die vorgeschlagenen Maßnahmen für strengere na - tionale Anforderungen einesMitgliedstaates auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Verlängerung des Basel-I-Floor Beim Übergang von Basel I zu Basel II wurde eine Unter - grenze für die Eigenmittelanforderungen als temporäre Maßnahme eingeführt. Gemäß dem sog. Basel-I-Floor dürfen die Eigenmittelanforderungen eines Instituts nicht geringer sein als 80%seiner Anforderungen nach Basel I. Diese Anforderung wäre 2009 ausgelaufen, jedoch hat man die Maßnahme mit der CRD III bis Ende 2011 verlän - gert. Gemäß Artikel 500 der CRR erlangte der Basel-I-Floor ab demJahr 2014wieder Gültigkeit undwurde nochmals bis zum Jahresende 2017 verlängert. Übergangsbestimmung im Zusammenhang mit IFRS 9 Durch die Einführung von IFRS 9müssen nach IFRS bilan - zierende Institute zur Ermittlung der Risikovorsorge zu einem Expected-Credit-Loss-Rechnungslegungsmodell übergehen, was insbesondere einen Anstieg der Risiko - vorsorge zur Folge hat. Umdiesen Effekt abzuschwächen, soll über einen Zeitraumvon fünf Jahren – beginnendmit 2018 – ein Betrag zumharten Kernkapital hinzugerechnet werden können (Art. 473a CRR). Zentrale Inhalte der Richtlinie (CRD IV) Aufsichtlicher Überprüfungsprozess Der aufsichtliche Überprüfungsprozess (SRP) besteht grundsätzlich aus dem bankinternen Prozess zur Sicher - stellung einer angemessenen Kapitalausstattung (ICAAP) und demaufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungs - prozess (SREP). Nach der Finanzmarktkrise wurde der bankinterne Prozess zur Sicherstellung einer angemesse - nen Liquiditätsausstattung (ILAAP) ergänzt. Mit der CRD IV sind diemindestens zu berücksichtigenden Risiken um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung erweitert worden, bei demein enger Zusammenhangmit der Leve - rage Ratio besteht. ImRahmen des SREPmüssen sich die zuständigen Aufsichtsbehörden u. a. einen Eindruck über die Solidität, Wirksamkeit und Vollständigkeit des ICAAP und des ILAAP sowie die Qualität der internen Gover- nance verschaffen. Insbesondere müssen sie sich ein ei - genes Bild davon machen, ob die von den Instituten an - gewendeten Regelungen, Strategien, Verfahren und Me - chanismen sowie ihre Kapital- und Liquiditätsausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoab - deckung gewährleisten. Kapitalpuffer Mit der Überarbeitung der Richtlinie wurden neue Kapi - talpuffer eingeführt. Der Kapitalerhaltungspuffer im Ausmaß von 2,5 % der risikogewichteten Aktiva muss durch harte Kernkapitalinstrumente gedeckt sein und dient als Notfallreserve in Krisensituationen. Der Kapi - talpuffer in Abhängigkeit von der Wirtschaftsleistung (antizyklischer Kapitalpuffer) sorgt für die Bildung von Rückstellungen in Zeiten des Wirtschaftsaufschwungs als makroprudenzielle Maßnahme zur Finanzmarktsta - bilisierung und zur Eindämmung systemweiter Risiken. Der antizyklische Kapitalpuffer wird durch die nationa - len Aufsichtsbehörden vorgegeben, ist institutsspezi - fisch und muss ebenfalls aus hartem Kernkapital beste - hen. Er soll für erwartete Verluste aus bilanziellen Kreditgeschäften zur Verfügung stehen und in Zeiten des Abschwungs für die aufgetretenen Verluste verwen - det werden. Werden die vorgeschriebenen Puffer von den Kreditinstituten nicht eingehalten, so kann die Auszahlung von Gewinnen, variabler Vergütung und Dividenden eingeschränkt werden. Auch können die Mitgliedstaaten von den Instituten einen sog. System - 26
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