Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT risikopuffer in Form von hartem Kernkapital verlangen. Der Puffer beträgt für alle Forderungen zwischen 1% und 3%, bzw. 5 % für Forderungen im heimischen Markt und in Drittländern. Höhere Puffer müssen von der Kommission genehmigt werden und bedürfen einer Durchführungsbestimmung. Sollte der Puffer in Höhe von 3 % auf alle Forderungen zur Anwendung kommen, dann muss dieser auf alle Forderungen in der EU ange - wendet werden. Weiterhin soll es auch verpflichtende Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute (G-SII) geben und einen optionalen Kapitalpuffer für andere systemrelevante Institute (z. B.: auf EU- oder nationaler Ebene) (O-SII). Der G-SII-Puffer beläuft sich auf 1 % bis 3,5 %. Der O-SII-Puffer beträgt maximal 2 %. Die Sys - temrisikopuffer für G-SII und O-SII sind nicht kumulativ, nur der höchste von ihnen kommt zur Anwendung. Sollte sich der Systemrisikopuffer nur auf nationale Forderungen beziehen, dann kommt auch der Puffer für systemrelevante Institute zur Anwendung. Corporate Governance Auch die Governance-Vorschriften sind mit der CRD IV überarbeitet worden. In der Finanzkrise waren Mängel in der internen Risikosteuerung der Institute sichtbar geworden. Zu den Kernelementen der Vorschriften ge - hören Änderungen der Funktionsweise und Zusammen - setzung der Verwaltungs- und Aufsichtsräte, um zu gewährleisten, dass die Geschäftsleitung ordnungsge - mäß beaufsichtigt wird. Es werden u. a. strikte Auswahl - verfahren der Räte sowie die Einrichtung von klaren Verfahren imUmgang mit Interessenkonflikten geregelt. Es werden auch eine Förderung der Vielfalt bei der Zu - sammensetzung (z. B. Geschlecht, soziale und nationa - le Herkunft), spezifische individuelle Qualitäten (Erfah - rung, Kompetenz etc.) sowie die Begrenzung der Anzahl der Mandate gefordert. Darüber hinaus erhalten Auf - sichtsbehörden neue Befugnisse, um Institute strenger überwachen und mit etwaigen Sanktionen belegen zu können, wenn Risiken entdeckt werden. Vergütung Die CRD IV änderte auch die mit der CRD III eingeführten Vergütungsbestimmungen. Kernpunkt der vergütungs - relevanten Neuregelungen ist die Begrenzung von Bo - nuszahlungen. Ausgehend von den europäischen Vor - gaben darf die variable Vergütung für Geschäftsleiter und Mitarbeiter grundsätzlich maximal so hoch sein wie das Festgehalt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die variable Vergütung maximal doppelt so hoch sein wie das Festgehalt. Darüber hinaus müssen die Institute auf der Ebene des Verwaltungs- oder Aufsichts - organs in gewissen Fällen einen Vergütungskontrollaus - schuss einrichten, der unter anderem die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftslei - ter und Mitarbeiter überwacht. Besondere Regelungen gelten für die sog. Risk Taker. Das sind diejenigen Per - sonen, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil eines bedeutenden Instituts haben. Sanktionen Die überarbeiteten Vorschriften enthalten einheitliche Kriterien hinsichtlich Adressaten, Höhe der Strafmaß - nahmen, Transparenz etc. der bei aufsichtsrechtlichen Verstößen zu verhängenden Sanktionen. Das Ziel ist eine stärkere Durchsetzung und Vereinheitlichung von Strafmaßnahmen. Dies soll durch den Einsatz von Peer- Reviews bei den europäischen Aufsichtsbehörden um - gesetzt werden. Verstärkte Aufsicht In Abhängigkeit von einer vorweg durchgeführten Risi - kobewertung muss ein Programm zur Beaufsichtigung jedes einzelnen Instituts erstellt werden. Ebenso ver - stärkt zum Einsatz kommen Überprüfungen vor Ort in den Instituten, technische Standards und eine intensi - vere, vorausschauende aufsichtsrechtliche Bewertung. A 27
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