Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Single Rulebook Insbesondere mit der CRR sollte das Unionsrecht stärker harmonisiert und einheitlich angewendet werden. Hierzu wurden vor allem die nationalen Wahlrechte und Optionen für Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden deutlich reduziert. Im Bereich der Immobilienkredite soll es den Mitgliedstaaten jedoch weiterhin erlaubt bleiben, höhere Eigenkapitalanforderungen oder nied - rigere Beleihungsausläufe für durch gewerbliche Immo - bilien bzw. Wohnimmobilien besicherte Kredite vorzu - schreiben. Ebenso bleibt es grundsätzlich den Mitgliedstaaten überlassen, die Höhe des antizyklischen Kapitalpuffers festzulegen, mit dem übermäßiges Kre - ditwachstum eingedämmt werden soll. Generell können zuständige Aufsichtsbehörden im Rahmen der Säule 2 nachwie vor strengere Vorschriften erlassen, wenn sie die Finanzstabilität gefährdet sehen. BEWERTUNG Die EU-Bankenrichtlinie und die EU-Bankenverord - nung spiegeln die Entwicklung des europäischen Bankaufsichtsrechts in den letzten beiden Jahrzehn - ten wider. Insbesondere diemit der CRD I eingeführte stärkere Orientierung der Eigenkapitalanforderungen an den tatsächlichen Risiken der Institute durch Nut - zung externer und interner Bonitätsbeurteilung sowie Verwendung interner Modelle ist nach wie vor grund - sätzlich positiv zu bewerten. In der Finanzkrise haben sich zwar Schwächen einer auf Ratings und internen Modellen basierenden risikoorientierten Eigenkapita - lunterlegung gezeigt. Diese konnten jedoch durch zielgerichtete Maßnahmen korrigiert werden. Die Finanzkrise hatte auch gezeigt, dass die Banken insgesamt über zu wenig Eigenkapital und Liquidität verfügten. Diesen Defizitenwurde vor allemdurch die CRR begegnet, mit der die Eigenkapitalanforderungen insgesamt erhöht wurden und die Institute in stärke - rem Maße „harte“ Eigenmittelbestandteile vorhalten müssen. Darüber hinaus wurden mit der CRR Liquidi - tätsanforderungen eingeführt, die sicherstellen sollen, dass Banken in einer Stresssituation über genügend Liquidität verfügen und nicht auf die Zentralbanken oder den Staat als Liquiditätsquelle angewiesen sind. Auch dies ist – von Kritik imDetail abgesehen – grund - sätzlich positiv zu bewerten. 28
RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTc=