Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Aufsicht über „bedeutende Institute“ Über jene Institute, welche die nachstehend angeführten Kriterien erfüllen, übt die EZB die Aufsicht direkt aus: → konsolidierte Bilanzsumme > 30 Mrd. Euro → konsolidierte Bilanzsumme > 5 Mrd. Euro und > 20 % des Bruttoinlandsprodukts des Sitzlandes → Unterstützung durch den Europäischen Stabilitäts - mechanismus (ESM) bzw. die Europäische Finanzsta - bilisierungsfazilität (EFSF) beantragt bzw. entgegen - genommen → drei „bedeutendste“ Institute jedes SSM-Mitglied - staates Zudem kann die EZB auf eigene Initiative Institute be - aufsichtigen, sofern → eine Anzeige der national zuständigen Aufsichtsbe - hörde vorliegt, dass das Institut bedeutend ist für die Volkswirtschaft, → ein Institut mit einer Tochterbank in zwei SSM-Mit - gliedstaaten agiert und ein wesentlicher Teil der Geschäftsaktivität grenzüberschreitende Tätigkeiten sind, → Unterstützung durch den Europäischen Stabilitäts - mechanismus (ESM) bzw. die Europäische Finanzsta - bilisierungsfazilität (EFSF) beantragt bzw. entgegen - genommen wurde, → kohärente Aufsichtsstandards sichergestellt werden. Die Beaufsichtigung jeder bedeutenden Institutsgruppe erfolgt durch ein „Joint Supervisory Team“ (JST), zu - sammengesetzt aus Mitarbeitern der EZB und der zu - ständigen nationalen Aufsichtsbehörde. Die Vorgaben zu den JST sind in der SSM-Rahmenverordnung nieder - gelegt. Die Leitung des Aufsichtsteams obliegt einem Mitarbeiter der EZB (JST-Koordinator), unterstützt von einem oder mehreren Unterkoordinatoren, die von den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden benannt werden. Sofern EU-Vorschriften Wahlrechte der Mit - gliedstaaten vorsehen, hat die EZB die Ausübung der Wahlrechte bei ihrer Aufsicht zu berücksichtigen. Eine Doppelung von Meldeanforderungen der EZB und nati - onalen Aufsichtsbehörden ist zu vermeiden. Aufsicht über „weniger bedeutende“ Institute Jene Banken, die als „weniger bedeutend“ angesehen werden, sind von der EZB nur indirekt zu beaufsichtigen. Die unmittelbare Aufsicht wird durch die nationalen Aufsichtsbehörden wahrgenommen. Darüber hinaus sind die nationalen Aufsichtsbehörden weiterhin zu - ständig für Bereiche wie Verbraucherschutz, Geldwä - sche, Zahlungsdienste sowie die Aufsicht von Zweigstel - len von Banken in EU-Mitgliedstaaten, die nicht Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sind. Die Verordnung enthält ein „Exit-Recht“ der am einheit - lichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Nicht-Eu - ro-Staaten. Diesen Staaten soll es ermöglicht werden, den Aufsichtsmechanismus bei Schieflage eines syste - misch relevanten Instituts in einem anderen Teilneh - merstaat unter Hinweis auf mögliche negative fiskali - sche Wirkungen zu verlassen. Interinstitutionelles Abkommen Um die demokratische Kontrolle zu verstärken und eine verbesserte Governance der EZB-Aufsicht zu erreichen, enthält der Verordnungstext eine Ermächtigung für ein interinstitutionelles Abkommen zwischen dem Europä - ischen Parlament und der EZB. Ein solches Abkommen wurde am 6. November 2013 verabschiedet. Es enthält auch ein Mitspracherecht des Parlaments bei der Be - stellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters des EZB-Aufsichtsgremiums. Weiterhin ist im Rahmen des interinstitutionellen Abkommens auch die Veröffentli - chung einer Zusammenfassung des Sitzungsprotokolls des neuen Aufsichtsgremiums der EZB sowie des EZB- Rats, wenn Aufsichtsfragen betroffen sind, vorgesehen. Hiervon sollen nur Informationen ausgenommen sein, die Firmengeheimnisse betreffen. 30
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